Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 253 — 
trimonialgerichte 2. Classe bestehen, von den Kreisstellen 
nach dieser Ansicht verfahren, und sie eine Vorstellung 
und Einweisung der gedachten Beamten nicht vorgenom- 
men, sondern sich mit der Verpflichtung begnügt haben, 
beweisst das Herkommen, und es ist mir weder im Rezat- 
noch in einem andern Kreis ein Fall bekannt, wö es bis- 
her anders gehalten worden wäre, ja der Beschwerdefäh- 
rer, Herr v. Koch, hat zwey Beyspiele von der Regierung 
des Isarkreises angeführt, daß dieselbe mittelst Entschlie- 
ßung von 20. März und 4. August 1820. den Grund- 
satz ausgesprochen hat, daß ihr bey Installirung seines, des 
v. Kochs Patrimonialgerichrshalter, nur der Verpflich- 
tungsact zustehe. « 
Hiernach glaube ich, daß v. Koch dem die Vorstel- 
lung und Einweisung seines Patrimonialgerichtshalters nicht 
gestattet worden, allerdings gravirt erscheint, und da er 
alle Verwaltungs-Instanzen angegangen hat, ohne weder 
in der Hauptsache noch wegen der Kosten Abhülfe zu 
erlangen, die Sache zur Vorlage an Sr. Mgjestät den 
Kdnig geeignet sep, und stimme daher dem Beschluß 
des fünften Ausschusses diesfalls vollkommen bey. 
Der Abgeordnete Kiliani: Aus der Natur der Sa- 
che, dem Wesen der der Staatsregierung zustehenden Rechte 
der Oberaufsicht auf alle Staatsbehbrden, aus der Ver- 
fassungs.-Urkunde und der sechsten Beylage derselben sind 
schon viele Gründe bevgebracht worden, daß die vorlie- 
gende Beschwerde ungegründet sey. Ich würde es daher 
für überflüssig halten, mich darüber noch zu verbreiten, 
stünde mir nicht noch ein Grund zur Seite, welcher die 
Sache über jeden Zweifel erhebt. Nachdem nämlich im 
6. 22. der vierten Beylage zur Verfaßungs-Urkunde den 
Standesherrn das Recht eingerämmt wird, ihre Justizbe= 
amten ohne besondere Bestätigung zu ernennen, wird in 
9. 25. auögesprochen, daß die Justizcanzley, oder in de-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.