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trimonialgerichte 2. Classe bestehen, von den Kreisstellen
nach dieser Ansicht verfahren, und sie eine Vorstellung
und Einweisung der gedachten Beamten nicht vorgenom-
men, sondern sich mit der Verpflichtung begnügt haben,
beweisst das Herkommen, und es ist mir weder im Rezat-
noch in einem andern Kreis ein Fall bekannt, wö es bis-
her anders gehalten worden wäre, ja der Beschwerdefäh-
rer, Herr v. Koch, hat zwey Beyspiele von der Regierung
des Isarkreises angeführt, daß dieselbe mittelst Entschlie-
ßung von 20. März und 4. August 1820. den Grund-
satz ausgesprochen hat, daß ihr bey Installirung seines, des
v. Kochs Patrimonialgerichrshalter, nur der Verpflich-
tungsact zustehe. «
Hiernach glaube ich, daß v. Koch dem die Vorstel-
lung und Einweisung seines Patrimonialgerichtshalters nicht
gestattet worden, allerdings gravirt erscheint, und da er
alle Verwaltungs-Instanzen angegangen hat, ohne weder
in der Hauptsache noch wegen der Kosten Abhülfe zu
erlangen, die Sache zur Vorlage an Sr. Mgjestät den
Kdnig geeignet sep, und stimme daher dem Beschluß
des fünften Ausschusses diesfalls vollkommen bey.
Der Abgeordnete Kiliani: Aus der Natur der Sa-
che, dem Wesen der der Staatsregierung zustehenden Rechte
der Oberaufsicht auf alle Staatsbehbrden, aus der Ver-
fassungs.-Urkunde und der sechsten Beylage derselben sind
schon viele Gründe bevgebracht worden, daß die vorlie-
gende Beschwerde ungegründet sey. Ich würde es daher
für überflüssig halten, mich darüber noch zu verbreiten,
stünde mir nicht noch ein Grund zur Seite, welcher die
Sache über jeden Zweifel erhebt. Nachdem nämlich im
6. 22. der vierten Beylage zur Verfaßungs-Urkunde den
Standesherrn das Recht eingerämmt wird, ihre Justizbe=
amten ohne besondere Bestätigung zu ernennen, wird in
9. 25. auögesprochen, daß die Justizcanzley, oder in de-