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die Wahrung ihrer Rechte bedacht sind, dann herrscht der
Geist, welcher die parlamentarische Verfassung belebt.
Allein auf der andern Seite haben wir auch die
Pflicht, sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß der gute Ruf
der Regierung in dieser Kammer nicht ohne Grund durch
die Behauptung angetastet werde, sie habe die Verfassung
verletzt. Wir haben daher mit der Unpartheylichkeit, wie
sie einem Richter geziemt, zu untersuchen, ob wirklich ein
verfassungsgemaͤßes Recht verletzt worden sey. Wir duͤr-
fen uns nicht durch die Sucht nach falscher Popularitaͤt
oder gar durch die Ruͤcksicht verfuͤhren lassen, daß doch
auch einmal von der Staͤndeversammlung eine Beschwerde
fuͤr gegruͤndet erkannt werde. Ein Gluͤck fuͤr uns alle,
wie fuͤr die Regierung, daß noch keine Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsgemaͤßer Rechte gegruͤndet befunden
worden ist.
Im vorliegenden Falle ist die Beschwerde nicht gegen
einen Versuch, die Patrimonialgerichte abzuschaffen gerich-
tet. Davon ist gar nicht die Rede, und somit gehdrt die-
ser Gegenstand gar nicht zur Tagsordnung. Wäre aber
davon die Sprache, so ist wohl keiner unter uns, der nicht
die Ueberzeugung trüge, daß die Regierung den Besitz der
Patrimonialgerichte sich auf keine andere als auf gesetzge-
mäße Weise, also nur mit freper Zustimmung der Bethei-
ligten erwerben wollte und könnre.
Die Beschwerde betrifft lediglich die Verpflichtung,
Vorstellung und Einweisung neuernannter Patrimonialge=
richtsbeamten zweyter Classe, und die Ertradition des Am-
tes an dieselben durch königliche Beamten und die hierauf
erlaufenen Kosten.
Ich frage vor allem, wo ist das Gesetz, welches ent-
weder nach dem Buchstaben oder nach dem Geiste über-
treten wird, wenn die Verpflichtung, Einweisung und Vor-