Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Was ist denn die Verpflichtung eines Beamten ohne 
die Einweisung in den Kreis seiner Pflichten und was ist 
die Amtsextradition anders als diese Einweisung? — 
Wenn die Ertradition, wie ein geehrtes Mitglied be- 
hauptet, blos von einem Beamten an seinen Nachfolger 
ohne Leitung der Behdrde geschähe, so wäre dieses ein 
großer Mangel. Es ist wahr, was man anführt, daß 
naͤmlich das Portefeuille eines Ministers an den andern, 
so wie das Amt eines Regierungspräsidenten an den an- 
deren ohne Einwirkung eines kdniglichen Commissärs er- 
tradirt wird. 
Allein es ist die Frage, ob es nicht gut wäre, die 
Verpflichtung und Extradition eines Portefeuille's im 
Staatsrathe und die Einweisung eines Regierungspräsi- 
denten durch einen kdniglichen Commissär vornehmen zu 
lassen, und davon abgesehen, kann von diesen Staatsbe- 
amten auf die gutsherrlichen Beamten nicht geschlossen wer- 
den. Die Patrimonialrichter leiten nicht nur, sie führen 
selbst unmittelbar eine Verwaltung, mit welcher in der Re- 
gel eine Casse verbunden ist. Hier ist eine fermliche Ertra- 
dition nothwendig, um die Verbindlichkeit des angehenden 
Beamten zu bemessen, denn die Ertradition besteht nicht in 
einer bloßen summarischen Uebergabe der Journale und 
Acten, sondern in einer genauen Untersuchung und Dar- 
stellung des Standes der Depositen= und anderen Cassen, 
der Acten und Bücher, der Hypothekenbüucher, der Vor- 
mundschaftsacten, der Stiftungs= und Gemeindecapitalien 
u. s. w. Es ist bekanm, wie groß der Einfluß ist, den 
in letzter Beziehung die Gutsherren üben können, und ein 
in üble Vermögensumstände gerathener Gutöherr könnte 
etwa in die Versuchung kommen, sich einen allzugroßen 
Einfluß auf diese Gegenstände zuzueignen. 
Nicht der Gutöherr allein, auch die Grundholden, ki-
	        
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