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Was ist denn die Verpflichtung eines Beamten ohne
die Einweisung in den Kreis seiner Pflichten und was ist
die Amtsextradition anders als diese Einweisung? —
Wenn die Ertradition, wie ein geehrtes Mitglied be-
hauptet, blos von einem Beamten an seinen Nachfolger
ohne Leitung der Behdrde geschähe, so wäre dieses ein
großer Mangel. Es ist wahr, was man anführt, daß
naͤmlich das Portefeuille eines Ministers an den andern,
so wie das Amt eines Regierungspräsidenten an den an-
deren ohne Einwirkung eines kdniglichen Commissärs er-
tradirt wird.
Allein es ist die Frage, ob es nicht gut wäre, die
Verpflichtung und Extradition eines Portefeuille's im
Staatsrathe und die Einweisung eines Regierungspräsi-
denten durch einen kdniglichen Commissär vornehmen zu
lassen, und davon abgesehen, kann von diesen Staatsbe-
amten auf die gutsherrlichen Beamten nicht geschlossen wer-
den. Die Patrimonialrichter leiten nicht nur, sie führen
selbst unmittelbar eine Verwaltung, mit welcher in der Re-
gel eine Casse verbunden ist. Hier ist eine fermliche Ertra-
dition nothwendig, um die Verbindlichkeit des angehenden
Beamten zu bemessen, denn die Ertradition besteht nicht in
einer bloßen summarischen Uebergabe der Journale und
Acten, sondern in einer genauen Untersuchung und Dar-
stellung des Standes der Depositen= und anderen Cassen,
der Acten und Bücher, der Hypothekenbüucher, der Vor-
mundschaftsacten, der Stiftungs= und Gemeindecapitalien
u. s. w. Es ist bekanm, wie groß der Einfluß ist, den
in letzter Beziehung die Gutsherren üben können, und ein
in üble Vermögensumstände gerathener Gutöherr könnte
etwa in die Versuchung kommen, sich einen allzugroßen
Einfluß auf diese Gegenstände zuzueignen.
Nicht der Gutöherr allein, auch die Grundholden, ki-