Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Es ist zwar dieses im heutigen Referate als auf- 
fallend erklärt worden; allein ich sehe hierin nichts 
Auffallendes, sondern ich finde hierin lediglich nur 
eine Huldigung, die sie der Gerechtigkeit gebracht hat. — 
Es sagt auch mehr, der Würde der Regierung zu, wenn 
sie in allen zw eifelhaften Fällen eine der Gerichts- 
stellen entscheiden läßt; das Vertrauen. wird dadurch er- 
höbt. Hingegen, wird die öffentliche Meynung zu Gun- 
sten dieser neu zu errichtenden Stelle bey weitem nicht 
mehr dieselbe seyn, wenn diese Bestimmung wegfällt. Das 
einzige Mittel, wenn diese Bestimmung wegfällt, das 
Zutrauen wieder zu gewinnen, ist, daß der Vorstand alle 
Eigenschaften eines Justizmannes habe. Oer Staats- 
rathspräsident hat zwar manche dieser Eigenschaften; und 
der Zusatz, daß er kein Portefeuille habe, noch bey einem 
Verwaltungszweige verwendet seyn soll, ist ebenfalls 
zweckmäßig; allein ein Staatsrathspräsident ist doch immer 
dem Monarchen noch zu nahe, um jene volle Bürgschaft 
für Lolle Unabhängi gkeit zu geben, die man beym Ju- 
stizmann sinden soll. 
Hätte ich nur die Gegemwart vor Augen, so würde 
ich keinen Anstand nehmen; denn der jetzige Präsident des 
Staatsrathes Hr. Graf von Thürheim ist so ausge— 
zeichnet durch seine juristischen Keuntnisse, als durch seine 
Unabhängigkeit. Mllein wir mussen auch die Zukunft be- 
denken; zudem läßt sich die Bestimmung, daß der Peäsi- 
dent des Staatsrathes kein Portefeuille haben soll, nicht 
innner vorgussehen; wir haben schon den Fall gehabt, 
daß dem gegemwärtigen Prästdenten des Sctaatsrathes 
während dieser Function eine Zeit lang ein Portefeuille über- 
tragen wurde; an einem hrhen Prasidenten haben w#r 
doch immer gewissermaßen einen Minister. 
Soll er heute, weil er kein Portefeuille hat, die 
Stelle mandiren konnen, und morgen nicht, weil ihm 
ein, Portefeuille zeitlich übertragen wurde? 
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