Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Daß der Gutsherr der eigentliche Patrimonialgerichts- 
halter nicht ist, darüber liegt der unwidersprechliche Be- 
weis in der sechsten Beplage zu der Verfassungs-Urkunde. 
Der g. 42. derselben verordnet, daß die Patrimonialge- 
richte zwepter Classe mit einem Patrimonialgerichtshalter 
und einem Actuar zu besetzen seyen; der K. 46. mit 48. 
schreibr vor, daß zur Verwaltung eines Patrimonialgerich- 
tes eine gewisse persdnliche Qualification nachgewiesen 
werden müsse, deren Mangel von der Gerichtsverwaltung 
ausschließt; und der §. 50. gestattet nur ausnahmsweise, 
daß der Gutsherr zwar das Richteramt selbst übernehmen 
könne, jedoch sich der Nachweisung und Prüfung seiner 
Kenntnisse gleich andern Bewerbern zu unterwerfen habe; 
wäre daher der Gutsherr der eigentliche Patrimonialge- 
richtshalter, gleichsam judex natus, wer mdchte und kdunte 
es ihm wohl verwehren, das Richteramt sogar im Man- 
gel der nöthigen Kenntnisse und Eigenschaften selbst zu 
administriren? Dem, meine Herren, ist aber nicht so! Wer 
einer Erlaubniß bedarf, um ein Amt verwalten zu dür- 
fen, und diese nur erhält, wenn er hiefür als tüchtig be- 
funden wird, der kann nicht das Recht haben, ein 
solches Amt aus frepem Willen selbst zu üben oder zu über- 
nehmen, oder ohne Ermächtigung der Staatsgewalt einem 
Andern zu übertragen; außerdem würden alle über die 
Patrimonialgerichtsbarkeit enthaltenen Bestimmungen illu- 
sorisch seyn. 
Hr. v. Koch sagt, vor Emanirung der Verfassungs- 
Urkunde würde man keinen Fall auffinden konnen, daß 
die Ertradition eines Patrimonialgerichts von einer lan- 
desherrlichen Behörde vorgenommen worden wäre, und 
diesem begegne ich mit Nachfolgendem: 
Den Adelichen kommt zwar nach Tit. V. g. 4. der 
Verfassungs-Urkunde ausschließend das Recht zu, eine 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können; aus wel-
	        
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