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Daß der Gutsherr der eigentliche Patrimonialgerichts-
halter nicht ist, darüber liegt der unwidersprechliche Be-
weis in der sechsten Beplage zu der Verfassungs-Urkunde.
Der g. 42. derselben verordnet, daß die Patrimonialge-
richte zwepter Classe mit einem Patrimonialgerichtshalter
und einem Actuar zu besetzen seyen; der K. 46. mit 48.
schreibr vor, daß zur Verwaltung eines Patrimonialgerich-
tes eine gewisse persdnliche Qualification nachgewiesen
werden müsse, deren Mangel von der Gerichtsverwaltung
ausschließt; und der §. 50. gestattet nur ausnahmsweise,
daß der Gutsherr zwar das Richteramt selbst übernehmen
könne, jedoch sich der Nachweisung und Prüfung seiner
Kenntnisse gleich andern Bewerbern zu unterwerfen habe;
wäre daher der Gutsherr der eigentliche Patrimonialge-
richtshalter, gleichsam judex natus, wer mdchte und kdunte
es ihm wohl verwehren, das Richteramt sogar im Man-
gel der nöthigen Kenntnisse und Eigenschaften selbst zu
administriren? Dem, meine Herren, ist aber nicht so! Wer
einer Erlaubniß bedarf, um ein Amt verwalten zu dür-
fen, und diese nur erhält, wenn er hiefür als tüchtig be-
funden wird, der kann nicht das Recht haben, ein
solches Amt aus frepem Willen selbst zu üben oder zu über-
nehmen, oder ohne Ermächtigung der Staatsgewalt einem
Andern zu übertragen; außerdem würden alle über die
Patrimonialgerichtsbarkeit enthaltenen Bestimmungen illu-
sorisch seyn.
Hr. v. Koch sagt, vor Emanirung der Verfassungs-
Urkunde würde man keinen Fall auffinden konnen, daß
die Ertradition eines Patrimonialgerichts von einer lan-
desherrlichen Behörde vorgenommen worden wäre, und
diesem begegne ich mit Nachfolgendem:
Den Adelichen kommt zwar nach Tit. V. g. 4. der
Verfassungs-Urkunde ausschließend das Recht zu, eine
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können; aus wel-