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chem Grunde aber sie eine solche Gerichtsbarkeit besitzen
konnen, bezeichnet das sechste Edict, welches im F. 25.
mit klaren Worten dahin sich ausspricht: Die gutsherr-
liche Gerichtsbarkeit kann nur, welche Worte wohl zu
berücksichtigen sind, von der Quelle aller Gerichtsbarkeit
im Reiche — dem Souverain, ausgehen, und wird, was
ebenfalls wohl zu bemerken ist, nur aus dessen be-
sonderer Ermächtigung unter der Oberaufsicht sei-
ner Stellen ausgeübt.
Bey diesen klaren und deutlichen Bestimmungen dür-
fen wir uns nicht mehr auf eine Untersuchung darüber
einlassen, was vor Emanirung der Verfassungs-Urkunde
Rechtens oder der Observanz gemäß war, sondern wir
müssen für bereits richtig ausgemacht annehmen, daß sich
das dermalige Recht zur Ausübung der gutöherrlichen Ge-
richtsbarkeit einzig und allein auf die Quelle aller Gerichts-
barkeit, und nicht auf frühere Befugnisse und Observan-
zen gründet; daß die gutsherrliche Gerichtöbarkeit nur nach
jenen beschränkten Bestimmungen ausgeüubt werden darf,
welche die Verfassungs-Urkunde und die einschlägigen
Edicte bezeichnen; daß jeder Uebergriff als eine Verletzung
derselben anzusehen, und zu keiner Zeit und auf keine
Weise zu gedulden ist, und daß, um solche Ueberschreitun-
gen zu verhindern, die Patrimonialgerichte unerlaßlich un-
ter der Oberaufsicht der Kreisstellen stehen mussen, von
welchen die Kreisregierung nach F. 30. des sechsten Edicts
sogar ermächtigt ist, für den Fall einen abgängigen Beam-
ten zu ersetzen, wenn der Gutsbesitzer ein ihm zuständi-
ges Gericht bey eingetretener Erledigung mit einem Be-
amten zu besetzen längere Zeit unterläßt und der von der
obern Kreisbehbrde erlassenen Aufforderung zur Besetzung
binnen drey Monaten nicht Folge leistet, ohne hiefür hin-
längliche Entschuldigungsgründe anführen zu konnen.
Daher glaube ich nun, die gänzliche Werthlosigkeit
auch dieser Behauptung zur Genüge erbrtert zu haben.