Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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chem Grunde aber sie eine solche Gerichtsbarkeit besitzen 
konnen, bezeichnet das sechste Edict, welches im F. 25. 
mit klaren Worten dahin sich ausspricht: Die gutsherr- 
liche Gerichtsbarkeit kann nur, welche Worte wohl zu 
berücksichtigen sind, von der Quelle aller Gerichtsbarkeit 
im Reiche — dem Souverain, ausgehen, und wird, was 
ebenfalls wohl zu bemerken ist, nur aus dessen be- 
sonderer Ermächtigung unter der Oberaufsicht sei- 
ner Stellen ausgeübt. 
Bey diesen klaren und deutlichen Bestimmungen dür- 
fen wir uns nicht mehr auf eine Untersuchung darüber 
einlassen, was vor Emanirung der Verfassungs-Urkunde 
Rechtens oder der Observanz gemäß war, sondern wir 
müssen für bereits richtig ausgemacht annehmen, daß sich 
das dermalige Recht zur Ausübung der gutöherrlichen Ge- 
richtsbarkeit einzig und allein auf die Quelle aller Gerichts- 
barkeit, und nicht auf frühere Befugnisse und Observan- 
zen gründet; daß die gutsherrliche Gerichtöbarkeit nur nach 
jenen beschränkten Bestimmungen ausgeüubt werden darf, 
welche die Verfassungs-Urkunde und die einschlägigen 
Edicte bezeichnen; daß jeder Uebergriff als eine Verletzung 
derselben anzusehen, und zu keiner Zeit und auf keine 
Weise zu gedulden ist, und daß, um solche Ueberschreitun- 
gen zu verhindern, die Patrimonialgerichte unerlaßlich un- 
ter der Oberaufsicht der Kreisstellen stehen mussen, von 
welchen die Kreisregierung nach F. 30. des sechsten Edicts 
sogar ermächtigt ist, für den Fall einen abgängigen Beam- 
ten zu ersetzen, wenn der Gutsbesitzer ein ihm zuständi- 
ges Gericht bey eingetretener Erledigung mit einem Be- 
amten zu besetzen längere Zeit unterläßt und der von der 
obern Kreisbehbrde erlassenen Aufforderung zur Besetzung 
binnen drey Monaten nicht Folge leistet, ohne hiefür hin- 
längliche Entschuldigungsgründe anführen zu konnen. 
Daher glaube ich nun, die gänzliche Werthlosigkeit 
auch dieser Behauptung zur Genüge erbrtert zu haben.
	        
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