Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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lichen Bestimmungen zwar behaͤlt, daß er sie aber in 
Gemaͤßheit der fuͤnften Beylage 9. 14. nur in der Art 
und unter jenen Beschraͤnkungen behaͤlt, welche in der 
sechsten Beylage zur Verfassungs-Urkunde genau bezeich- 
net sind, 
Der einzige gesetzliche Maßstab zur Beureheilung der 
Patrimonialgerichtsbarkeit liegt daher lediglich in dem 
sechsten Edicte, wie auch der g. 136. klar ausspricht, 
und was dieses Edict nicht ausdrücklich benennt, wenn 
es auch früher bestanden haben sollte, ist für die patri= 
monialgerichtlichen Gutsherren unbestreitbar verloren. 
Da dasselbe von der Ertradition und Einweisung der 
gutsherrlichen Beamten schweigt, so kann dieses Präro- 
gatio den Gutsherren weder die Staatsregierung noch die 
Ständeversammlung neuerlich verleihen, ohne die Hoheits- 
rechte zu schmälern und zugleich die Verfassungs= Urkunde 
grdblich zu verletzen, 
Den Werth der übrigen, im Referate vorkommenden 
Gründe habe ich bereits bey der Mäfung der Beschwerde 
selbst binrelchend erdrtert. 
Das Einzige, was ich noch bemerken zu müssen glaube, 
besteht darin, daß selbst bey einem vorliegenden Zweifel, 
der jedoch gar nicht Platz greifen kann, eine jedesmalige 
Interpretation zum Vortheil der Staatsregierung gemacht. 
werden müßte, da die fragliche Handlung unstreitig un- 
ter die Prärogativen, Privilegien der Adelichen gehdren 
würde, und diese nach Vorschrift der Gesetze auf das 
beschränkteste auszulegen wären, 
Aus dem Vorgetragenen erhellet nun klar, daß das 
Staatsministerium des Innern in vorliegender Sache eine 
Entschließung erlassen hat, welche nicht nur seine hoho 
Achtung für die Lerfalslungem, äßigen Bestimmungen, son- 
dern guch seine treue Sorgfalt fir die genaue Beobach-
	        
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