Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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dieß Praͤrogativ demselben nicht gebuͤhrt. Auch haͤtte S. 
25. Ote Zeile von unten statt fünf: sechs Ausschußmit- 
glieder gesetzt werden sollen. Endlich muß ich noch einen 
Irrthum rügen, in welchen der zweyte Hr. Präsident 
verfiel. Nicht die Regierung befahl im Jahre 1320 die 
Einweisung des Patrimonialgerichtshalters Holzmann in 
loco Rohrbach, das kdnigl. Landgericht nahm dieselbe ei- 
genmächtig vor, und entschuldigte seine Handlungsweise 
durch vorgefundene Amtsunrichtigkeiten. Uebrigens loben 
wir Gott, daß wir Baypern eine Verfassung haben, die 
jedem Staatsbürger sein Eigenthum, seine Rechte sichert, 
die demselben erlaubt, über vermeintliche Eingriffe der 
Staatsregierung in diese zugestandenen Wohlthaten sich 
beschwerend an die Stände des Reichs wenden zu konnen. 
Wir erfüllen unsere heiligste Pflicht, wenn wir un- 
befangen jede Beschwerde würdigen, und nach vorheriger 
genigender Berathung nach bester Einsicht entscheiden. 
Der k. Regierungscommissär Ministerialrath Abel: 
Melne Herren! Der Gutsbesitzer von Koch hat in einer 
Beschwerde vom 20. Febr. d. J. das Staatsministerium 
des Innern beschuldiger: 
in seiner Person alle Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit 
in Eigenthum und Rechten angegriffen zu haben, 
und zwar 
a) im Eigenthum, weil dasselbe ihm die Ausgaben 
für die Ertradition seiner Patrimonialgerichte bey 
eintretendem Beamtenwechsel aufbürde; 
b) in Rechten, weil dasselbe das ihm als Guts- 
herrn zustehende Recht der Amtsertradition und 
der Vorstellung seiner gutsherrlichen Beamten an 
sich reiße. 
Schon hat die Kammer der Reichsräthe, schon der 
sehr geehrte fünfte Aurschuß die Beschwerde als gegrün-
	        
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