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„Diesem deutlichen Gesetze entgegen erkähnre sich der
Patrimonialgerichtsherr von Koch und sein Gericht, die
Nachrechte bis auf die letzte Jeit von seinen Grundholden
unter Mißbrauch der Amtsautorität zu erpressen.“
„Die auf solche widerrechtliche Art nur vom October
1310 bis July 1810 erpreßten Gaben betragen mit Ein-
schluß der eben so ungesetzlich genommenen Zengenge-
bühren nach genaner Berechnung nicht weniger als
50 fl. 38 kr. 0 hl.“
2) „Gegen die deutliche Verordnung vom 27. Januar
1815 (Regbl. S. 147.) wurden den Hintersassen der
Hofmark Rohrbach nicht blos bey den gerichtlichen, son-
dern auch bey den grundherrlichen Verhandlungen jedesmal
zwey Zeugen aufgedrungen, und die Zeugengebühren in
verschiedenen Größen abgenommen.
HAuch diese widerrechtlich genommene Jahlung eignet
sich zum Ersatze , doch ist der Betrag bey weitem nicht
so bedeutend, also auch nicht so fühlbar für die Unter-
thanen, wie jener der Nachrechte.“
„Hier kommt aber besonders noch zu bemerken, daß
der Schullehrer Johann Gebhard be den meisten Ver-
handlungen als Protocollführer und Zeuge zu-
gleich erscheint.
5) Ein grober, nicht ferner zu duldender Mißbrauch
ist es, daß das Patrimontalgericht Rohrbach fast bev al-
len gerichtlichen Verhandlungen auch sogleich eine Quit-
tungstare sich bezahlen läßt, ohne daß eine Quiktungs=
urkunde errichtet oder verlangt wird, ja sogar in Fällen,
wo die Zeit zur Quittirung noch nicht gekommen und die
Zahlung noch nicht geleistet ist.
„Dieses Verfahren ist denn doch offenbar gesetzwid-
sig , und das Gericht schuldig, solche gegen Ordnung