— 276 —
und Recht eingehobenen Taxen an die Interessenten zurück-
zugeben.“
(Tarord. 9. 119.)
»Wie sehr aber wuͤrde sich erst der arme Unterthan
hintergangen sehen, wenn er mit einer solchen Urkunde
gegen die Exceptio non numeratae pecuniae sich
schuͤtzen, oder wenn das Eheweib bey einem Concurse
der Creditoren ihre Illatenforderungen hiemit liquidiren
wellte.“
Cod. civ. S. a. Cap. 11. J. 6.
Cod. jud. Cap. 20. F. 6. Nr. 5.
4) „Bey dem Heyrathsvertrage des Anton Daniel,
Rohrmairbauer von Ossenzhausen, Act. Nr. 10. Fol. 5.,
wurde dessen Vermogen und resp. Widerlage ganz irrig.
auf 1400 fl. gesetzt, und hiernach die Tare berechnet.
„Nach dem ebenfalls beyliegenden Inventar blieb ihm
nämlich nach Abzug der Passiven ein reines Vermögen
pr. 1518 fl.“
„»Davon gingen aber durch den Vertrag mit den Kin—
dern uͤber das Muttergut weitere 600 fl. ab, Fol. 3
und er brachte also seiner Braut nur mehr ein Verm
pr. 918 fl. zu, von welchen die Taxen zu berechnen
wesen waͤren.“
".
1
ͤgen
ge-
»Wie viel ihm an Taxen wirklich abgenommen wurde,
kann man nicht beurtheilen, da bey dem Vertrage mit
den Kindern anfänglich 10 fl. 40 kr. angesetzt waren,
aber ausgestrichen, und dann 12 fl. 12 kr. angerechnet
wurden.“
Bey dem Heprathsvertrage sind anfänglich 00 fl.
32 kr. und hierunter namentlich 10 fl. für die Quittung
angesetzt, diese aber dann auf 28 fl. exclus. der Quit-
tung moderirt worden.“