Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Grundholden gegebene Gastmahl, — dann des Schenkgel- 
des, — einer Abgabe von den, den Brautleuten durch 
ihre Verwandte gereichten Geschenken, wollte von dem 
Gutsherrn aus dem Grunde als Recht in Anspruch ge- 
nommen werden, weil die Verbriefung schon vor Einfüh- 
rung der Taxordnung vom Jahre 1810 statt gefunden. 
Die Kreisregierung stellte durch eine Strafoerfügung 
die Erhebung der Nachrechte, Zeugen-, Schenk= und 
Hochzeittischgelder sogleich ein, und verfügte zugleich die 
Vorlage sämmtlicher Notariatsverhandlungen des Patri- 
monialgerichts zur nähern Prüfung. 
Durch den von dem Gutshetru gegen den ersten Theil 
des Regierungsbeschlusses ergriffenen Recurs an das Staats- 
ministerium des Innern wurde indessen, wenn gleich seine 
Abweisung erfolgte, doch der Vollzug des zweynten Thei- 
les, der allgemeinen Revision der Notariatsverhandlungen, 
verzbgert, und es fand die so dringend norhwendige Un- 
tersuchung — wie weiter unten bemerkt werden wird —. 
erst im Jahre 1321 stattk. 
Bey Gelegenheit der erwähnten Recherche über die 
Kreitmayer'sche Beschwerde hatte sich jedoch damals 
schon geoffenbart, daß die von dem Patrimonialgerichte 
Rohrbach in den Jahren 1875 und 1813 bey mehreren In- 
venturs= und andern Verhandlungen eingebrachten Stempel= 
gefälle den vorgeschriebenen Quartals-Designationen nicht 
eingetragen, sondern defraudirk worden waren. 
Es wurde deßhalb das Kreissiegelamt excitirt und 
das Patrimonialgericht in die gesetzliche Strafe verurtheilt. 
Alle diese Vorfälle veranlaßten die Kreisregierung 
nach der unterm 13. Febr. 1320. erfolgten Bestätigung des 
neu gebildeten Patrimonialgerichts zweyter Classe zu Rohr- 
bach an den Gutsbesitzer v. Koch in einer Entschließung
	        
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