Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Standpunct an sich und gegen einander zu stellen such- 
ten. Nur die Natur der Sachen und die eigentliche Re- 
gentin der Welt, die aus ihr hervorgehende Nothwendig- 
keit, leiteten uns; weder Mißtrauen noch Zweifel in und 
an persbnlichen Verhältnissen wirkten ein. 
Geht man von diesem Gesichtspuncte aus, legt man 
einen solchen Maßstab an, so wird die heute gleich zu- 
erst vorgeschlagene Verminderung der Mitglieder3zahl un- 
sern Beyfall nicht erhalten köonnen. Fur rechtliche Erwä- 
gung und Entscheidung hat man immer die Zahl der 
Personen lieber größer angenommen; oft wird bey Be- 
rufungen oder in wichtigen Fällen selbst von Amtswegen 
die Jahl der Richter durch Adjunctionen 2c. gern ver- 
mehrt,. Und in dem vorliegenden Falle, wo es sich um 
die wichtige Frage handelt, ob der Rechtögang statt 
finde oder nicht, wollte man eine Ausnahme machen, 
und die bereits vollendet vorliegende, von einer großen 
Stimmenmehrheit unserer Kammer beliebte Bestimmung 
beschränkend abändern? 
Man hat ferner zu Gunsten der Wahlabänderung so- 
wohl der Zeitdauer als der definitiven Eigenschaft ange- 
führt, daß durch Verwandlung der jährigen Wahl in eine 
permanente, lebens= oder amtswährende die Stabilität 
der Function gewinne, und daß die Umgestaltung defini- 
tiver Wahl in eine Wahlcandidatur zu letzter Anuswahl 
der Regierung der Besetzungsweise rücksichtlich anderer 
Staatsämter löblich analog sey. 
Jech meines Orts finde mehr Stabilität der legisla- 
tiven Tendenz dieser ganzen Einrichtung, wie sie in unse- 
rer Kammer gedacht worden, in der jährlich wiederkeh- 
renden Oelegation des verehrlichen und mit Recht ver- 
ehrten obersten Gerichtshofes unsers Reiches, ohne alle 
Dazwischenkunft der Regierung. Oie Oelegation ist ein 
Auedruck des Vertrauens, die Wahl dessen Bestätigung
	        
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