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„Freuch erfährt man, daß Herr von Koch seine
Beamten und Dienstleister sehr knauserig honorirt,
aber diess kann doch kein Motiv seyn, die gesetz-
liche Tar und Diüätgebühr zu streichen oder zu mo-
deriren.“
Die Regieung erließ hierauf unterm 11. Aug. 1820.
an den von Kop folgende Entschließung:
„Auf die Eimabe vom 15. v. Monats wird dem von
Koch nach Vernehmung des kdnigl. Landgerichts
Paffenhofen erbssner, daß zwar dem Landgerichte
die Einweiling des Gerichtshalters Holzmann an
Ort und Selle nicht ausdrücklich aufgetragen gewe-
sen sey., daß sich jedoch dieselbe. — an sich geschäfts-
mäßig, und bey bedeutenden Verwaltungen in der
Regel auch zir Wahrung der Hoheitsrechte und Be-
festigung des amtlichen Ansehens der Patrimonial-=
richter ganz zweckmäßig — im vorliegenden Falle
binsichtlich der bekannten Verwahrlosung des Amtes
Rohrbach unter seiner vorigen Verwaltung noch be-
sonders rechtfertige.“
Bey dieser Eutschließung beruhigte sich von Koch
vollkommen. — Sonderbar, daß er alle übrigen — und
nur diese nicht — seiner Beschwerdeschrift beygefügt hat.
Schon am 0. Tage nach der unterm 20. Juni 1820.
vor sich gegangenen Einweisung und Verpflichtung des
Gerichtshalters Holzmann nahm der von Koch demsel-
ben die Patrimonialgerichtsverwaltung wieder ab, und
übertrug dieselbe einem sichern Roger; nach erstandener
Prüfung erhielt dieser unterm &. August 1820. die Bestä-
tigung der Kreisregierung, und es trug dieselbe daben
dem Landgerichte Pfaffenhofen auf, den neuen Gerichts-
halter auf Anmelden sowohl hinsichtlich der Gerichtspflege
von Rohrbach als commissionsweise zur Vekmeidung von
Kosten und Anständen auch für das im Landgerichtsbe-