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„sie von Zeit zu Zeit die Aufmerksamkeit der königl.
„Behdrden besonders ansprechen; denn auch Holz-
„mann's Nachfolger Roger erlaubte sich Tax-
„ercesse, deren Ersatz noch nicht geleistet ist und
„ohne Zweifel dem Gutsherrn zur Last fallen wird,
„weil der entlassene Rog.er in tiefster Armuth ver-
„sunken ist. Ob auch Buchner die Bahn seiner
„Vorgänger verfolgt, oder ob ihn sein baldiger
„Tod dessen überhoben, ist uns noch nicht bekannt.“
Und dadurch ist nun die Entschließung des Staats-
ministeriums des Innern herbeygeführt worden, welche
der heute debattirten Beschwerde ihre Entstehung gegeben
hat.
Ich habe mich bepy der Darstellung des Sachverhält-
nisses nur deßhalb so lange verweilt, um dadurch der ho-
hen Kammer die Ueberzeugung zu geben, daß den getrof-
fenen Verfügungen die erheblichsten Motive zur Seite
standen, und daß die Staatöregierung durch Unterlassung
derselben sich einer schwer zu rechtfertigenden Vernachläs-
sigung der ihr obliegenden Fürsorge für die Rechte der
Verwalteten und der Aufsicht auf die untergebenen Be-
hörden schuldig gemacht haben würde.
Was nun die Frage über das Recht betrifft, so
erlaube ich mir hierüber Folgendes zu bemerken.
Der Beschwerdeführer, und mit demselben Ihr fünf-
ter Ausschuß finden in der Ministerialentschließung vom
22. Januar d. J.
1. eine Verletzung der gutsherrlichen Rechte, weil nur
dem Gutsherrn die Extradition der gutöherrlichen
Gerichte und die Vorstellung der gutsherrlichen Be-
amten zustehe;
II. eine Verletzung des Eigenthums, weil dem Guts-