und die Vorstellung der Beamten betrifft, so trat noch
ein anderes, dem sehr geehrten fuͤnften Ausschusse ohne
Zweifel ganz unbekanntes Hinderniß in die Mitte.
Es ward naͤmlich aus Anlaß eines von dem General-
commissariate des Ifarkreises hinsichtlich der Extradition
der Herrschafts= und Ortsgerichte, und insbesondere des
Herrschaftsgerichts Hohenaschau unterm 25. August 1813
erstatteten Anfrageberichts durch eine Normalentschließung
vom 15. Sept. 1313 verfügt, daß die Amtserxtradition
und Beamteninstallation bey den Herrschaftsgerichten durch
die Generalcommissariate vorgenommen, bey den Orts-
gerichten aber den einschlägigen Land= oder Herrschafts-
gerichten überlassen werden sollte.
Da aber der verstorbene Staatsrathspräásident Graf
v. Törring bep einem im Jahre 1816 zu Winhbring ein-
getretenen Beamtenwechsel gegen die Anwendung jener
Vorschriften reclamirte, so ward im Monate Februar 1817
eine Verordnung folgenden Inhalts entworfen:
„In der Erwägung, daß eine gründliche Aufsicht
„auf die Geschäftsführung der gutsherrlichen Gerichte
„sowohl für das Wohl der Unterthanen, als für das
„Interesse der Gutsherrn selbst, wesentlich erforder-
„lich ist, und daß, außer den im Edicte vom 16. Anug.
„1812. §. 72. zur vierteljährigen Einsendung an die
„Districtsgerichte bestimmten Justiz= und Polizeypro-
„kocollen, den Ortsgerichten, nach den 99. 74. bis 141.
„gedachter Verordnung, noch viele der wichtigsten Ge-
„schäfte obliegen, welche hierin nicht enthalten sind,
„und sorgfältige Beobachtung verdienen, so verordnen
„Wir auf die Uns gestellte Anfrage:
„Daß, so oft die Stelle eines Herrschafts= oder
„eines Ortsrichters von dem Gutsherrn einem neuen,
„von der competenten Oberbehörde genehmigten
„Beamten übertragen wird, an denselben jedesmal
„durch den, von dem Generalcommissariat zur Ver-