Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 290 — 
„pflichtung beauftragten Land= oder Herrschafts- 
„richter zugleich eine förmliche Amtsertradition in 
„der Art, wie solche bey der Wiederbesetzung von 
„Landrichtersstellen geschieht, vorgenommen, das 
„Uebergabsprotocoll aber dem vorgesetzten General= 
„commissariat zur Einsicht und Prüfung mit Be- 
„richt vorgelegt werden solle. 
„Hiernach ist sich durchgängig zu achten.“ 
Die Bekanntmachung ward nach dem Marginalsignate 
vom 22. Febr. 1817 nur deßhalb aufgeschoben, weil gerade 
damals die Revision des ganzen Edictes über die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit angeordnet war. 
Die hier angeführte actenmäßige Thatsache bleibt 
aber in so fern immer von Wichtigkeit, als bekanntlich die 
Gültigkeit und verbindende Kraft der Observanzen auf der 
vermutheten stillschweigenden Zustimmung der gesetzgeben- 
den Gewalt beruht, und eine solche Vermuthung der Ge- 
wißheit des Gegentheils zu weichen hat. 
In dieser Lage der Verhältnisse erschien das Edict VI. 
zur Verfassungs-Urkunde und gab abermals der Patrimo= 
nialgerichtsbarkeit und den damit verbundenen Rechten eine 
gänzliche Umgestaltung und eine ganz neue Basis. Deß- 
halb verordnet denn auch der §. 130. dieses Edictes. — 
Nach dem gegenwärtigen, fortan allein gülti- 
gen Edicte über die gutsherrlichen Rechte und die 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit sind auch die gutsherrli- 
chen Rechts= und Gerichtsverhältnisse des vormals 
unmittelbaren Reichsadels 2c. zu beurtheilen. 
Allgemein und ohne Unterschied wird damit die Ab- 
schaffung aller früheren Gesetze, und also auch der die 
Stelle der Gesetze vertretenden ältern Observanzen ausge- 
sprochen; nur das Edict VI. soll nach dem Urtheile über die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.