Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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mit der gutsherrlichen Gerichtsbarkert verbundenen Rechte 
zum Richtmaße dienen können. Dieses Edict enthält nicht 
eine Subjectionsacte der Inhaber gutöherrlicher Gerichte, 
bey welcher etwa behauptet werden könnte, ältere nicht 
ausdrücklich aufgegebene Rechte sepen dem vorigen Besitzer 
verblieben; dasselbe ist ein Bestandtheil einer octroirten 
Verfassung, und bezeichnet den Umfang der den Patri- 
monialgerichtsinhabern staatsgrundgesetzlich eingeräumten 
Rechte, — alle nicht ausdrücklich übertragenen durch sein 
Stillschweigen der Staatsregierung vorbehaltend. 
Observanzen gegen dieses Edikt oder zur Ergänzung 
dieses Edictes konnen doch nicht älter seyn, als das Edict 
selbst; sie konnen unmdglich das erforderliche Alter von 
50 Jahren haben, und eben so wenig Hoheitsrechte über- 
tragen, die nach der Verfassungs-Urkunde selbst unver- 
dußerlich sind. Sie können aber am wenigsten constitu- 
tionelle Rechte gründen, weil Veränderungen und Zusätze 
zur Verfassungs-Urkunde nur auf dem durch Tit. X. I. 7. 
derselben vorgezeichneten Wege zur rechtlichen Eristenz ge- 
langen können. 
Wie hiernach in dem vorliegenden Falle angenommen 
werden konne, daß das angesprochene Recht nicht in der 
Verfassungs-Urkunde und nicht in ausdrücklichen Gesetzen 
gegründet, dennoch aber ein constitutionelles sey, 
und daß daher wirklich die gefährte Beschwerde als Be- 
schwerde über Verletzung eines constitutionellen Rechtes 
anzusehen sey, dieses, meine Herren, ist fürwahr unbe- 
greiflich. 
Geht man von diesen allgemeinen Erwägungen zu 
der besondern Prüfung der angeblich dem v. Koch zur 
Seite stehenden Observanz über, so werden die aufgestell- 
ten Conclusionen immer paradorer.
	        
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