Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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In dem erstatteten Vortrage wird S. 21. behauptet, 
der v. Koch habe nachgewiesen, 
a) daß fruͤher vor dem Erscheinen der Verfassungs--Ur- 
kunde ihm als Gutsherrn stets die Einweisung seines 
Gerichtshalters und die Ausantwortung seines Ge- 
richtes überlassen geblieben und auch von ihm voll- 
zogen worden sey; 
b) daß eben dieses seit dem Bestehen der Verfassungs= 
Urkunde Statt gefunden habe; 
c) daß die Vorstellung und Einweisung des Gerichts- 
halters Holzmann durch das Landgericht Pfaf- 
fenhofen im Jahre 13820 gegen den Auftrag der 
Kreisregierung Statt gefunden habe. 
Allein es hat zu a) der v. Koch nicht einmal einen 
einzigen Fall angeführt, viel weniger nachgewiesen, in wel- 
chem er vor dem Erscheinen der Verfassungs-Urkunde ei- 
nen Gerichtshalter vorgestellt und eingewiesen hätte. Es 
eristirt ein solcher Fall überhaupt nicht, da v. Koch zum 
erstenmale im Jahre 1810 einen Gerichtshalter aufstellte, 
wie aus der früher vorgetragenen Geschichtserzählung sei- 
nes Gutsbesitzes noch erinnerlich sepn wird. 
Was aber zu b) den seit der Verfassungs-Urkunde ver- 
flossenen Zeitraum betrifft, so hat v. Koch in demselben 
fünf Amtsbestellungen in den Jahren 1310, 1820 und 
1827 vorgenommen. Bey vier derselben ist die Amtsertra- 
dition und die Einweisung des Beamten durch die kdnigl. 
Landgerichte geschehen, und nur bey einer einzigen die 
Verpflichtung allein eingetreten. 
Die Behauptung zu c), daß die Einweisung des Holz- 
mann im Jahre 1320 gegen den Auftrag der Kreisre-= 
gierung Statt gefunden habe, ist nach den Acten unrich-
	        
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