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tig; vielmehr hat die Kreisregierung durch eine Entschließung
vom 11. August 1820, die ich ausfuͤhrlich vorzutragen
die Ehre hatte, das Verfahren des Landgerichts ausdruͤck-
lich gebilligt, und die Reclamation des Gutsherrn abge—
wiesen, ohne daß dieser weiter zu recurriren für gut ge-
funden hätte.
Aber sogar die Voraussetzung Ihres Ausschusses, meine
Herren, daß über die Einweisung gutsherrlicher Beamten
alle gesetzlichen Bestimmungen mangeln, ist nicht richtig.
Mit Recht haben mehrere Redner bereits auf den
. 23. des Edictes IV. zur Verfassungs-Urkunde aufmerk-
sam gemacht; nach demselben haben nur jene Standes-
herren, welche eigene Justizcanzleyen besitzen, das Recht
der Einweisung ihrer Herrschaftsgerichtsbeamten an-
zusprechen, beny allen übrigen soll die Einweisung
durch die k. Appellationsgerichte geschehen.
Es ist bekannt, meine Herren, daß den Besitzern von
Herrschaftsgerichten, insbesondere aber den Standeöherren,
staatsgrundgesetzlich höhere Rechte als den übrigen Pa-
trimonialgerichtsinhabern eingeräumt sind. Wenn nun
aber den Erstern nach der klaren Vorschrift des §. 23.
im Edicte IV. das Recht der Einweisung ihrer Herrschafts-
gerichtsbeamten nicht zukommt, um wie viel weniger kann
dasselbe dann von den Letztern angesprochen werden?
Als unbestreitbar stellt sich dem zufolge, wie mir
scheint, der Schluß dar, daß dem vermeintlichen Rechte
des v. Koch Gesetz und Observanz nicht zur Seite, son-
dern geradezu entgegen stehen. Ich gehe nun aber zu der
zweyten Beschwerde über:
I1. Daß nämlich durch die Aufbürdung der Ertradi-
tionskosten Eigenthumsrechte verletzt würden.