Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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genau einzuhaltenden 25stündigen Frist, zu welcher Stunde des Tags es auch 
seyn möge, wirklich überbracht werden. 
Ist das überbrachte Geld zu Abtragung einer Schuldigkeit gegen die 
Cameralkasse bestimmt, so ist dafür nach dem bisherigen Cursbetrage in der 
gewöhnlichen Weise zu quittiren. « 
Wird aber dasselbe zum Umwechseln gegen gangbare Muͤnze uͤbergeben, so 
hat der Cameral-Verwaltex, wofern er nicht kleinere Betraͤge von seinem ge- 
woͤhnlichen Cassenbestand sogleich mit gangbarem Gelde zu ersetzen im Stande 
ist, fuͤr die erhaltenen Summen einen, laͤngstens binnen vier Wochen von der 
Cameralkasse einzuloͤsenden Schein dahin auszustellen: 
Von WWW. 
— (mit Worten) Gulden in Viertelo= oder halben Kronen zur Um- 
wechslung empfangen. 
N. den 1337. 
Nr. 
Buchhalter, Cameralverwalter. 
Ueber die zur Umwechslung übernommenen Beträge führt der Cameralamtsg= 
Buchhalter ein Namens-Register, und bemerkt die Ordnungs-Rummer des 
Register-Eintrags auf dem Schein, welchen er mit zu unterzeichnen hat. 
5) Sogleich nach dem Ablauf der für die Geldübernahme bestimmten Fristen 
werden sowohl die als eigene Einnahme der Amtskasse eingegangenen Viertels= 
und halben Kronen, als auch die zum Umwechseln empfangenen, welche 
als fremde Gelder auf den Grund des geführten Verzeichnisses summarisch in 
Rechnungs-Einnahme zu stellen sind, in Rollen, welche neben dem Geldbetrag 
nach dem bisherigen Curs mit der Zahl des Gewichts und dem Tag des 
Einrollens zu bezeichnen sind, verpackt und mit der naͤchsten Fahrpost an die 
Staatskasse abgeschickt. Das Register der zur Umwechslung übernommenen 
Geldbeträge ist der Lieferung an die Staatskasse abschriftlich beizulegen.
	        
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