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heilig sind, als alle uͤbrigen Rechte, und daß daher eine
Ruͤckerwerbung derselben auf anderm Wege, als auf je-
nem der Uebereinkunft und gegen Leistung voller Entschaͤ-
digung, nach ihren Grundsätzen und Ansichten niemals
werde eintreten können.
Wenn aber die Staatsregierung selbst bey der ver-
tragsmäßigen Wiedererwerbung dieser Jurisdictionsrechte
zaudernd und mit Behutsamkeit voranschreitet, so darf die
Ursache nur in ihrer Sorge für treue Bewahrung der Ver-
fassungs-Urkunde aufgesucht werden.
Mit der gutöherrlichen Gerichtsbarkeit sind die Stand-
schaftsrechte des Adels untrennbar verbunden. Würde das
Ministerium alle Patrimonialgerichtsbarkeit durch Kauf
zu erwerben suchen, ohne daß der Fortbestand dieser
Standschaftsrechte vorher gesichert wäre, so müßten die-
selben unvermeidlich erldschen, und es wäre die Verfas-
sungs= Urkunde in einer ihrer wichtigsten Bestimmungen
abgeändert; — die Repräsentation der adelichen Gutsbesi-
tzer in der Kammer der Abgeordneten hätte aufgehdrt.
Noch ein anderer sehr geehrter Redner, Hr. Graf
von Taufkirchen, hat der Staatsregierung einen Ap-
petit nach der gutöherrlichen Gerichtsbarkeit zur Last ge-
legt, den sie ohne sorgfältige Abwägung der Gerechtig-
keit der Mittel zu befriedigen suche; die Patrimonial-=
gerichtsbarkeit gleiche zwar schon längst einer ausgepreß-
ten Citrone — sie sey indessen ein Recht, und als sol-
ches heilig.
Diesem verehrlichen Redner kann ich indessen die be-
ruhigende Versicherung geben, daß die Staatsregierung
nach dem Gute und den Rechten der Verwalteten, die
sie zu schützen gewohnt ist, kein Gelusten trage, und
daß dieselbe am wenigsten an Rechten, die es dem ehren-
werthen Mitgliede mit ausgepreßten Citronen zu verglei-
chen beliebt, ein Behagen finde; ich kann demselben die