appellationsgerichtes den Vorsitz einraͤumen. Dieß streitet
gegen die Uebung bey dem Collegium.
Wenn der erste Vorstand verhindert ist, tritt der
zweyte ein; und im Verhinderungsfalle dieses der erste
Rath. Auch die Natur der Sache fordert es, das Ge—
schaͤft muß in einer gewissen Stabilitaͤt erhalten werden.
Stelle man einen hin, der das Geschaͤft nicht kennt, der
wird sich lange nicht zu benehmen wissen. Es würde der-
selbe Fall bey unserer Kammer seyn, wenn man einen
Staatsbeamten, der nie in diesem Geschäfte gearbeitet
hat, an die Präsidentenstelle setzen würde.
Freypherr v. Closen glaubt, daß, im Falle entstande-
ner Stimmengleichheit die Entscheidung für die Justizbe-
horden gelassen werden müsse; nicht deßwegen, als setzte
ich weniger Vertrauen auf die Mitglieder der Commission,
welche den vorwürfigen Gegenstand für eine Justizsache
erklärt haben, oder, weil es überhaupt nicht besser wäre,
jede Sache im Jweifel als Justizsache zu behandeln, kann
ich mir diese Ansicht nicht aneignen, sondern weil die
Natur der Sache es erfordere, daß ein bestimmter An-
haltspunct gegeben werde. Alles als Justizsache zu be-
handeln, entspricht so wenig den Forderungen der Billig-
keit, als alles als Administrativsache anzunehmen. Es muß
ine Person vorhanden seyn, welche für die eine oder die
andere Sache entscheidet.
Wird ein Präsident nach dem gemechten Vorschlage
gewählt, hat er kein Portefeuille, kein Verwaltungsamt,
so kann man volles Vertrauen in seine rücksichtslose Ent-
scheidung legen.
Es ist auch nicht die Folge, daß er deßwegen, weil
er Administrativbeamter war, zu Gunsten der Administra-