sogenannte Lurusartikel u. dgl, einen niedern Joll von 3 fl.
allenfalls erheben, dabeny aber die Durchfuhr in der Art
begünstigen, wie bereirs ausgesprochen wurde, das Weg-
geld im innern Verkehr und in der Ausfuhr ganz auf-
beben, die Einfuhr von solchen Artikeln, welche für den
innern Gewerbsfleiß unembehrlich sind, entweder freyge-
ben, oder auf unbedeutende Zölle herabsetzen: so würde
der ganze Zollertrag kaum die Summe von 500,000 fl.
erreichen, viel weniger sie übersteigen.
Damit wäre aber die Summe der üblen Verhältnisse
noch nicht abgeschlossen; ein Ausfall von 17 Millionen
würde in dem Budget zu decken seyn, und wir würden
vielleicht noch einige Millionen von den Staatöbürgern
erheben müssen, um unsere wegen Mangel an Arbeit brod-
los gewordenen Gewerbsleute nicht dem Hunger preis zu
geben.
Diese Ueberzeugungen veranlaßten das ZJollgesetz vom
Jahre 1810, wo man anfing, das bisher beliebte sogenannte
finanzielle Spstem zu verlassen und wenigstens einige
Rücksicht auf die staatswirthschaftlichen Verhälenisse zu
nehmen,
Das Gesetz mit seinen Folgen ist allgemein bekannt;
wir kennen den eingeschlagenen Gang, wir kennen aber
auch die Erfolge. Die finanziellen Folgen stellen sich also
dar.
im Jahr Einnahme. Regre. Procent.
1873. 1,040,250 fl. 871,090 fl. 30
1822 10,845,543 = 5 0 34
1927.. 10041,500 = 001.157 35
1823. 10057,231 070,6035 35
1322 „ 10,027,.880 025,054 . 32
1822
Auch bep diesem Sypstem war es noch immer der Actio-
verkohr, welcher ganz vorzüglich belästigt war. Es sind
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