Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

sogenannte Lurusartikel u. dgl, einen niedern Joll von 3 fl. 
allenfalls erheben, dabeny aber die Durchfuhr in der Art 
begünstigen, wie bereirs ausgesprochen wurde, das Weg- 
geld im innern Verkehr und in der Ausfuhr ganz auf- 
beben, die Einfuhr von solchen Artikeln, welche für den 
innern Gewerbsfleiß unembehrlich sind, entweder freyge- 
ben, oder auf unbedeutende Zölle herabsetzen: so würde 
der ganze Zollertrag kaum die Summe von 500,000 fl. 
erreichen, viel weniger sie übersteigen. 
Damit wäre aber die Summe der üblen Verhältnisse 
noch nicht abgeschlossen; ein Ausfall von 17 Millionen 
würde in dem Budget zu decken seyn, und wir würden 
vielleicht noch einige Millionen von den Staatöbürgern 
erheben müssen, um unsere wegen Mangel an Arbeit brod- 
los gewordenen Gewerbsleute nicht dem Hunger preis zu 
geben. 
Diese Ueberzeugungen veranlaßten das ZJollgesetz vom 
Jahre 1810, wo man anfing, das bisher beliebte sogenannte 
finanzielle Spstem zu verlassen und wenigstens einige 
Rücksicht auf die staatswirthschaftlichen Verhälenisse zu 
nehmen, 
Das Gesetz mit seinen Folgen ist allgemein bekannt; 
wir kennen den eingeschlagenen Gang, wir kennen aber 
auch die Erfolge. Die finanziellen Folgen stellen sich also 
dar. 
im Jahr Einnahme. Regre. Procent. 
1873. 1,040,250 fl. 871,090 fl. 30 
1822 10,845,543 = 5 0 34 
1927.. 10041,500 = 001.157 35 
1823. 10057,231 070,6035 35 
1322 „ 10,027,.880 025,054 . 32 
1822 
Auch bep diesem Sypstem war es noch immer der Actio- 
verkohr, welcher ganz vorzüglich belästigt war. Es sind 
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