desselben verhindert ist, eben so wenig kann es, wie Herr
Graf v. Benzel-Sternau und Herr Baron v. Closen
meynen, der Oberappellationsgerichtspraͤsident bey der
Staatsrathscommission seyn. Der Oberappellationsgerichts—
praͤsident ist nicht nothwendig Mitglied des Staatsraths
Getzt ist er es in außerordentlichen Diensten muß es aber
nicht seyn,) und er wuͤrde also einem Collegium praͤsidiren,
von dem er kein Mitglied ist, denn die Commission des
Staatsraths ist ein Theil desselben.
Die Zahl der Mitglieder der Commission betreffend,
so habe ich noch beyzufuͤgen, daß jeder Senat des Ober-
appellationsgerichts nur sechs Raͤthe zaͤhlt, und diese
auch in den allerwichtigsten Sachen hinreichend sind, in—
dem derselbe niemals verstaͤrkt wird, weßhalb diese Zahl
gewiß auch bey der Staatsrathscommission genuͤgen wird,
um in allen Fällen zu entscheiden, wie es beym Oberappel-
lationsgericht auch geschieht.
Was die Wahl betrifft, so würde, wenn das Princip,
daß die jährliche Wahl besser wäre, dieses auch von dem
Oberappellationsgericht selbst gelten müssen. Sind bey
ihm die Räthe stabil, so müssa sie es auch bey der Func-
tion seyn, die sie bey der Staatsrathscommission haben.
Man hat gesagt, die Wahl sey um deßwillen gut, weil
man dann sehen könne, wie sich ein Rath bey der Com-
mission mache, und ob er dafür passe. Allein konnte dieses
in dieser Hinsicht eintreten, so müßte es auch bey dem
Oberappellationsgerichte selbst statt finden, und man müßte
auch erst sehen, ob ein Mann dahin passe. Eine solche
Idee ist aber bey Männern nicht zulässig, die man für
würdig zu solchen hohen Stellen gehalten hat. Es würde
sehr schlimm für die Staatsregierung und für die Justiz
selbst aussehen, wenn man bey einem zum Oberappella-
tionsgerichtörath ernannten Mann erst nachher sehen müßte,