Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Huͤlfsmittel nicht zusammentreffen, wo Fabriken und Han- 
del die Hauptquelle des Auskommens und Wohlstandes 
im Staate nach der natuͤrlichen Aussteuer des Landes 
nicht seyn koͤnnen und sollen, und wo auf Seiten des 
Landbaues und Handels und der Gesammtmasse der Con— 
sumenten mehr verloren, als auf Seiten der Fabriken ge— 
wonnen wird, dort hat auch die Geschichte des Jollwe- 
sens keinen glücklichen Erfolg von den mißverstandenen 
und zu verkehrten Zwecken gebrauchten Jdllen aufzuweisen. 
In solchen Staaten müssen die- Jölle ihrer ursprüng- 
lichen Bestimmung gemäß einen blos finanziellen Zweck 
behalten, und können nach den heutigen Finanzgrundsätzen 
nicht anders als reine Consumtionssteuern auf 
fremde Waaren seyn. So wenig wir in der Grund- 
steuer, in der Häusersteuer, in der Erwerb= und Gewerb- 
steuer ein staatswirthschaftliches Hülfsmittel zur Belebung 
der einheimischen Industrie suchen, — so wenig wir dem 
Malzaufschlage, dem Tar= und Stempelwesen einen an- 
dern als blos finanziellen Zweck unterlegen, und etwas 
anders als die nothwendigen Staatseinnahmen durch sie 
erreichen wollen; eben so wenig dürfen die Zölle etwas 
anderes als eine blose Stouer, ein Zweig unserer indi- 
recten Abgaben seyn. — Au3sgeschieden aus dem Zollta- 
rife müssen alle staatswirthschaftlichen, staatspolizeylichen, 
staatöpolitischen Aufgaben werden; die Losung dieser Auf- 
gaben gehdrt ausschließlich zu dem Wirkungskreise der 
Staatsministerien des Innern und des Aeußern. Sie 
koönnen zur Erreichung dieser Aufgaben alle ndthigen Mit- 
tel von der Finanzcasse verlangen. Sie konnen und müs- 
sen, wenn höhere Staatsinteressen gebieten, die Zollein- 
nahmen in Collisionsfällen unterordnen. Sie können aus 
ihrem Standpuncte, aber nicht aus dem Stand- 
puncte der Finanzwirthschaft, Strafen und Verbothe auf 
schädliche Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr setzen und 
mit aller Strenge durchführen; allein vermengt dürfen
	        
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