— 346 —
Huͤlfsmittel nicht zusammentreffen, wo Fabriken und Han-
del die Hauptquelle des Auskommens und Wohlstandes
im Staate nach der natuͤrlichen Aussteuer des Landes
nicht seyn koͤnnen und sollen, und wo auf Seiten des
Landbaues und Handels und der Gesammtmasse der Con—
sumenten mehr verloren, als auf Seiten der Fabriken ge—
wonnen wird, dort hat auch die Geschichte des Jollwe-
sens keinen glücklichen Erfolg von den mißverstandenen
und zu verkehrten Zwecken gebrauchten Jdllen aufzuweisen.
In solchen Staaten müssen die- Jölle ihrer ursprüng-
lichen Bestimmung gemäß einen blos finanziellen Zweck
behalten, und können nach den heutigen Finanzgrundsätzen
nicht anders als reine Consumtionssteuern auf
fremde Waaren seyn. So wenig wir in der Grund-
steuer, in der Häusersteuer, in der Erwerb= und Gewerb-
steuer ein staatswirthschaftliches Hülfsmittel zur Belebung
der einheimischen Industrie suchen, — so wenig wir dem
Malzaufschlage, dem Tar= und Stempelwesen einen an-
dern als blos finanziellen Zweck unterlegen, und etwas
anders als die nothwendigen Staatseinnahmen durch sie
erreichen wollen; eben so wenig dürfen die Zölle etwas
anderes als eine blose Stouer, ein Zweig unserer indi-
recten Abgaben seyn. — Au3sgeschieden aus dem Zollta-
rife müssen alle staatswirthschaftlichen, staatspolizeylichen,
staatöpolitischen Aufgaben werden; die Losung dieser Auf-
gaben gehdrt ausschließlich zu dem Wirkungskreise der
Staatsministerien des Innern und des Aeußern. Sie
koönnen zur Erreichung dieser Aufgaben alle ndthigen Mit-
tel von der Finanzcasse verlangen. Sie konnen und müs-
sen, wenn höhere Staatsinteressen gebieten, die Zollein-
nahmen in Collisionsfällen unterordnen. Sie können aus
ihrem Standpuncte, aber nicht aus dem Stand-
puncte der Finanzwirthschaft, Strafen und Verbothe auf
schädliche Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr setzen und
mit aller Strenge durchführen; allein vermengt dürfen