Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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nur das allgemeinste Interesse im Auge behalten. — Im 
Kampfe dieser Partheyen kommt blos die Frage vor, ob 
hohe oder niedere Zollsaͤtze gemacht werden sollen. Weil 
aber dieses hohe und niedere blos relativ nach den 
tausendfachen Privatinteressen ist, so kann der Tarif durch- 
gängig weder hohe noch niedere Jollsätze enthalren, 
sondern nur principlos und ohne Consequenz seyn, wie 
Zolltarife unserer Zeit überhaupt sind, und wie sie na- 
me.#lich in Bayern seit den Jahren 1700 bis 1820 wa- 
ren, und darum niemals befriedigen können. Auf sol- 
chen irrigen Grundlagen gebaut muß unser Jolltarif auf 
jedem Landtage zur Sprache, zum Streite der Parthepen 
kommen, ohne verbessert zu werden. Nach dreißig Jah- 
ren und noch später wird unser Jolltarif so unrichtig und 
so unbefriedigend seyn, wie er im Jahre 1700 — 1810 
war und im Jahre 1828 werden muß, weil die Natur 
des Jollwesens unrichtig aufgefaßt und den Zollen eine 
unnaturliche und unmoglich zu leistende Aufgabe ge- 
macht ist. « 
Meine Behauptung, daß die Zölle in Bayern nichts 
mehr anderes als eine reine Consumtionssteuer auf fremde 
Waaren seyn dürfen, hat aber auch nebst den bisherigen 
aus der Natur des JZollwesens — Liner Geschichte — und 
der allgemeinen Staatswissenschaft gegebenen apriorischen 
Beweisen noch die klaren Bestimmungen unse- 
rer Verfassungs Urkunde und die neuesten 
von der Regierung in Bapern angenommenen und den 
Ständen des Reichs zur Bepstimmung vorgelegten allge- 
meinen Steuergrundsätze für sich. 
Nach unserer Verfassungs-Urkunde kann sich die Be- 
rathung und Zustimmung der Stände des Reiches nur 
auf directe und indirecte Steuern, nicht aber 
auf Gegenstände der Administration, auf Maßregeln der 
Staatspolizey und Politik erstrecken. Die Zollordnung und
	        
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