Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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der Zolltarif, sofern sie der Berathung und Zustimmung 
der Srände des Reiches unterstellt werden, dürfen also 
nichts anders als reine Steuer sachen enthalten und 
müssen von allen fremdartigen Aufgaben gereinigt seyn. 
Es wäre offenbar eine Erweiterung der Competenz der 
Stände, wenn sie mit dem Jolltarife zugleich über an- 
dere Regierungsgeschäfte gesetzliche Bestimmungen 
aufstellen und dadurch die Rechte der Staatsregierung 
selbst beschränken müßten. Wenn der Jolltarif mehr als 
ein bloßes Steuergesetz würde, und wenn demnach die 
einzelnen vollsätze durch keine von andern Staatsnteressen 
gebotene Verordnung und sonstige Regierungshandlung 
unmittelbar oder mittelbar verändert werden sollten, wä- 
ren damit der Staateregierung nicht die größten Hin- 
dernisse gesetzlich entgegengestellt, das Wohl des Staates 
nach den fortschreitenden Bedürfnissen und Hülfsmitteln 
zu befördern? Wären damit die Zolle nicht zum vorherr- 
schenden Inreresse des Staates erhoben? Wäre nicht ge- 
rade dadurch die inländische Industrie, nämlich die Land- 
wirthschaft, die gesammte Technik und der Handel, gesetz- 
lich in ein Zwangsverhältniß gestellt, welches ihnen alle 
freie Bewegung, die Seele aller Industrie, hemmen müßte? 
Wie kann die Staatsregierung selbst ihre Rechte durch ein 
so Unrichtig aufgefaßtes Zollgesetz so sehr beschränken, und 
dafür sich in den §. 27. des Entwirfs über die Zoll- 
ordnung einige Vorbehalte machen, die offenbar zu den 
Regierungsrechten gehdren, dadurch aber, daß sie die Re- 
gierung selbst noch vorbehalten will, als bestritten- oder 
als gar keine Rechte der Staatsregierung erscheinen? — 
Will die Staatsregierung den Beyrath der Stände auch 
über andere Interessen der Industrie und Staarspelttik 
erholen, so darf dieses nicht in Vermischung mit Steuer- 
gesetzen geschehen, sonst wird aus dem bloßen Beprath 
ein die Staatöregierung bindendes Gesetz. 
Bayern kann aber auch, wenn es consequent seyn
	        
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