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jenen von 1819. Man sieht, wie sehr sich die Anwendung
von dem Grundsatz, die Theorie von der Praxis unter-
scheidet.
Einige Gruͤnde des großen Unterschieds zwischen dem
damaligen Beschluß und den jetzigen Antraͤgen sind indeß
aus folgenden Bemerkungen im Berichte jener Commission
ersichtlich.
Sie verwarf den Antrag auf hoͤhere Belegung einiger
Artikel aus folgenden Gruͤnden.
a) Das durch Verwerfung des Weinaufschlags und der
Stempelgefällserhoͤhung entstandenen Deficit ist durch
die Kammer der Abgeordneten mittelst Bewilligung
eines ganzen Familienschutzgeldes auf drey Jahre
anderweitig gedeckt worden.
h) Die Gestattung von Privatniederlagen wird zwar die
Folge haben, daß die Zollgefaͤlle langsamer eingehen,
indessen ist aber eine Verminderung derselben da—
durch nicht abzusehen.
c) Das neue Zollsystem ist vorzuͤglich auf
Vereinfachung der Behandlung ge—
baut. Wenn nun die angezogenen Artikel in eine
höhere Classe gesetzt würden, die damit verwandten
Gegenstände aber in der von 3 fl. 20 kr. verblieben,
so würde dieß abermals zu Weitläufigkeiten in der
Behandlung Anlaß geben. Die Privatniederlagen
kommen nur solchen Orten zu gute, wo sich Hall-
anstalten befinden; es würde also bedenklich seyn,
Artikel, womit ein so ausgebreiteter Handel getrie-
ben wird, höher zu belegen, und dadurch solchen
Städten, die keine Halle haben, zu gegründeten Be-
schwerden Anlaß zu geben.
Was nun die Grundsätze im Allgemeinen betriffr, so“
bin ich mit denjenigen Ansichten einverstanden, welche in