Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ren 0 kr. pr. Elle, bey der Baumwolle nur einen halben 
kr. pr. Pf. Unterschied macht, so ergibt sich bey 3000 
Centner Baumwollen= und 0400 Cent. Wollenwaaren 
immerhin schon eine Mehreinnahme von jährl. 140,000 fl., 
also bey weitem mehr, als wir durch die beantragte Be- 
steuerung der Officiere und Staatödiener erzielen. 
Eine weitere Rücksicht, aus welcher wir uns für hd- 
here Zollanflagen erklären mussen, sind die Handelsver- 
träge. 
Wir sind jetzt einmal auf der Bahn der Handels- 
verträge. Nun ist das einzige Mittel, Handelsverträge 
vortheilhaft abzuschließen, hohere Zdlle anzusetzen, wobey 
wir, wenn es auf einen Vertrag ankommnt, nachgeben 
konnen. Das Princip hoher Zdlle im Allgemeinen, von 
welchem man nur durch Verträge abgehr, ist selbst zar- 
ter, als das von Retorsionsmaßregeln, wodurch man ein- 
zelnen Staaten höhere Zolle entgegenstellt. Das Ver- 
hältniß ist wie das zweyer Hausväter, von welchem der 
eine seine Hausthüre stets verschlossen hält, jedoch den 
Befehl gibt, Einzelne hereinzulassen. Diese finden sich 
dadurch geehrt. Der andere aber läßt das Thor immer 
offen, befiehlt aber, daß diesem oder jenem, wenn er 
erscheint, der Eintritt zu versagen sey. Was ist nun 
aber der Maßstab für hohe Jollsätze, sofern sie den Fi- 
nanzen bedeutende Einnahmosummen gewähren sollen? 
Ich würde es für angemessen halten, die Zollsätze im 
Princip zu 30 Proc. des Werthes anzunehmen, besonders 
für Gegenstände der Consumtion, die nicht Bedürfniß 
sind, als ausländische Tücher, Seidenwaaren u. dgl. 
Ich stimme ganz Hrn. Hofrath Geier bey, daß 
die Zölle im Princip nach dem Werthe berechnet werden 
sollen; denn belegt man auch wie immer anders, so muß 
am Ende doch immer auf den Werth Rücksicht genom- 
men werden. Dieser Maßstab ist auch nicht zu hoch im
	        
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