zu verschaffen. Diesem Beschlusse ist die Kammer der
Reichsräthe beygetreten, und sie glaubt nur noch eine Be-
stimmung über die Provisorien beyfügen zu sollen; daß
Provisorien nothwendig sind, wenn Gefahr auf dem Ver-
zuge haftet, kann keinem Anstande unterliegen. Wenn
aber zwey Stellen in Conflict gerathen, so kann die Ver-
waltung und die Justizstelle eine provisorische Verfügung
treffen, und es könnte ein neuer Streit darüber entstehen,
welches Provisorium gehandhabt werden soll. Hier will
nun die Kammer der Reichsräthe aussprechen, daß das
erste Provisorium, welches verfügt wurde, in Vollzug zu
setzen sey. Der erste Ausschuß stimmt dieser Ansicht der
Kammer der Reichsräthe vollkommen bey, und will nur, daß
der ganze Beysatz anders redigirt werde, und schlägt die
so eben abgelesene Redaction vor.
Diese stimmt überein mit den allgemeinen Grund-
säzen und mit den Wünschen der Kammer, und ich
glaube demnach, daß es ganz unbedenklich sey, dieser
Fassung des ersten Ausschusses die Zustimmung zu er-
theilen.
Vom Präsidium wurde hierauf die Frage gestellt:
Will die Kammer der Abgcordneten der von der Kam-
mer der Reichsräthe zu Nr. V. Jiff. 5. gemachten
Abänderung unter der vom Ausschusse vorgeschlage-
nen Fassung ihre Zustimmung ertheilen?
Wurde einstimmig bejaht.
VIII. Der Abgeordneke Kiliani fortfahrend:
10) Endlich will die Kammer der Reichsräthe in
Beziehung auf den Rheinkreis den Beysatz machen:
„Das gegenwärtige Gesetz sey auf den Nheinkreis nur
„in den Bestimmungen anwendbar, welche die For-