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v0 fl., den andern glesch zu voo fl. pr. Centner! Eine
schöne Empfehlung für uns, wenn wir im Auslande,
wie schon geschehen, um bllligere Zulassung unserer
Leinwand unterhandeln, und selbst im eigenen Tarif ei-
nen Joll von „2oo fl. haben: das schadet dann offenpar,
man schläger uns mit unserm eigenen übertriebenen Joll-
satz. Ferner ist bey Leinwend die vorgeschlagene Fas-
sung des ersten „Absatzes zan) verfehlt; es dürfen zu-
1 0 fl. neben den ungebleichten rohen Leinen auch gemeine
weiße und halbgefärbte zu 10 fl. eingehen; — und
bliebe das stehen, so ist's verbey mit regelmäßiger Ver-
zollung. Was ist gemeine oder ganz gemeine Leinwand?
Es gehen dann zu 10 fl. eine Menge weißer und
gefärbter Leinen ein, welche der Jollbeamte für gemein
hält. Wieder freyes Spiel für Willkühr und Mißbrauch.
Unter den Zoll von 2o fl. gehbren blos rohe Leinwanden,
nichts weißes, nichts gefärbtes. Die Hosenzeuge find
meistens gestreift, kommen also schon zu 30 fl. Joll vor.
Ich trage darauf an, zu dem Tarif von 183b der Ru-
brik Leinwand sub a bepiusetzen: mit Ausnahme
der gekdperren Hosenzeuge, und diese Hosenzeuge
dann der Abtheilung c. zu 30 fl. beyzufügen. Es be-
darf keines Jolles von 100 fl. für Leinwaaren. Es ist
dafür gesorgt, daß zu 20 fl. und Zo fl. nur solche
Gewebe einkommen, die ohne Beymischung von Baum-
wolle u. dgl. sind, nach der von mir beantragten Fas-
sung dieses Artikels. Es ist nicht wahr, daß jedes al-
te Weib bey uns Leinwand bleicht, wie Herr v. U :
schneider sagt; im Oberdonaukreis schickt man die
feinen Sorten noch gegenwärtig in die Schweiz zum
Bleichen,
Bey den Oelen wird auch geklagt, daß ich Hers
absetzung beamtrage. Ich halte bey den schweren Fäs-
sern, welche auch für Oel den Zoll bezahlen, und bey dem