Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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belegt, jedoch ist dagegen, dem Princip nach nichts zu 
sagen, und ich kann wohl mitstimmen. 
8.) Frepgebung des Ausfuhrzolles auf. solchen 
Gegenständen, wo ich 67 kr. pr. Centner für ganz un- 
schädlich hielt, nachdem das Weggeld dabep schon durch 
die Verordnung vom December 1826 aufgehoben war. 
Auch dagegen sage ich nichts, da ich mit dem Princip 
einverstanden bin, allein wie gesagr, was schadeten 
bey der Ansfuhr 64 kr. auf 100 Pfund Wolle oder 
Baumwollenwaaren u. dgl.? Zum Bestehen der- Fabris 
ken kann das nicht helfen und wegen solcher Erleichte- 
rung andere Zölle steigern, schien mir auch wenig Ge- 
winn. Ich beziehe mich deßhalb auf mein Referat. 
0.) Steigerung des Aue fuhrzolles auf den rohen 
Häuten bis zu 20 fl. — was ich zu viel finde; 5 fl. 
ist genug. 
10.) Belegungen zu ½a kr. von # Gulden Werth, 
welche, wenn man den Kammerbeschluß über das Einfuhr= 
weggeld nach dem klaren Buchstaben nimmt, nichts 
tangen, da sie das Weggeld zu hoch steigern. Man hdre! 
Eine Kursche soll nach Herrn v. Utschneiders 
Tarif vom Gulden Werth ##2 Kreuzer Eingangszoll ge- 
ben. Nehmen wir sie nun zu Voo fl. an, so zahlt sie 
160 fl. Zoll. Die hohe Kammer votirte Einfuhrweggeld 
sub d wie folgt: 
Alle höher belegten Artikel (höher als bey C, nemlich 
was aber 15 fl. pr. Centner, dann vom Gul- 
den Werth über b und o9 bkr oder vom Scück über 
4 fl. bezahlt) bezahlen pr. Centner oder vom 
Gulden Werth oder pr. Stück 25 kr. 
Mithin zahlte dieselbe Kutsche von Zoo fl Werth, vom 
Gulden 25 kr. Weggeld oder 333 fl. 20 kr., dazu der 
Zoll 160 fl., macht zusammen 493 fl. 20 kr. für eine 
Kutsche!! 
Solche Inconsequenzen kommen auch vor in dem- 
Verhandl. XIII. #b. 33
	        
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