Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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zu können, daß diese Nro. III. 1. nachfolgend gefaßt 
werde: 
„Hat jedoch der Beklagte, sofern er der kbnig- 
„liche Fiscus ist, auf die Klage sich eingelassen 
„oder die Einrede der Unzuständigkeit ange- 
„bracht, so bleibt der vorliegende. Fall der Ent- 
„scheidung der Gerichte ausschließend unterwor- 
„fen. Ist der Beklagte ein Private, so findet 
„die Erhebung eines Competenzconflictes nur 
„so lange statt, bis das erste Urtheil in der 
„Sache erlassen worden ist.“ 
Unter dieser Voraussetzung nimmt auch die Kam- 
mer der Abgeordneten von der ersten ihrer gemachten 
Modisicationen, die Veränderung der Worte „gemachte 
Sache“ betrefsend, gänzlich Umgang. 
II. Ebenso wird von der diesseitigen Modification 
Nro. 2., den Zusatz zu den Worten „Verwaltungsstel- 
len“ und von der Modification Nro 5. 6., den Zu- 
satz zum V. 1. betr., Umgang genommen. 
III. Zu der sub Nro. III. 2. (im Gegensatz der 
diesseits sub Nro. 6. a, b. c, und d gemachten Mo- 
dificationen) von Seiten der Kammer der Reichsräthe 
beantragten Redactionsveränderung des F. 2. gibt] die 
Kammer der Abgeordneten unter folgenden Bedingun- 
gen ihre Zustimmung: daß 
a. im ersten Absatz, nach dem Worte: 
„Portefeuille“ 
gesetzt werde: 
„und überhaupt kein Verwaltungsamt.“ 
b. daß aus diesem nämlichen Absatze die Bestim- 
mung wegfällt, nach welcher der Staatsminister der 
Justiz in seiner Eigenschaft als Großrichter im Verhin- 
derungsfalle oder bey Abwesenheit des Staatsraths- 
präsidenten als Vorstand der Commission benannt 
wird. Vielmehr soll bestimmt werden, daß im Falle
	        
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