Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„kreidfrüchten Surrogate zu gebrauchen, ist bep 
„Strafe verboten,“ dann 
b.) an die Stelle des wegzulassenden F. 5. des Ge- 
setzentwurfs zu setzen: 
„Es ist verboten, trockenes oder gegerbtes Malz 
„im eingesprengten Zustande zum Brechen in 
„die Mühle zu bringen.“ 
Hierauf erwiederr nun die Kammer der Reichs- 
n##he, sie gebe dem von der Kammer der Abgeordne= 
ten zur Modification 3 vorgeschlagenen Jusatze: 
„Es ist bey Strafe verboten, statt des Mal- 
„zes aus Getreidefrüchten Surrogate zur Bier- 
„erzeugung zu gebrauchen “ ihre Zustimmung. 
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte 
Ausdehnung des F. 55. wurde in folgender Fassung 
angenommen: 
„Das Brechen des trockenen Malzes überhaupt, 
„so wie auch des gegerbten Malzes im einge- 
„sprengten Zustande ist verboten.“ 
Diese Stelle sey. dem 9. 3. des Gesetzentwurfes 
einzuverleiben; in Folge dessen falle der von bepden 
Kammern zum §. 1. des Gesetzentwurfes durch ihre 
ersten Beschlüsse in Antrag gebrachte Beysatz: 
„Es darf nur eingesprengtes Malz 
„zur Mühle gebracht werden,“ 
als überflüssig hinweg. 
Die Kammer der Reichsräthe stimme hier den von 
der Kammer der Abgeordneten beantragten beyden Mo- 
disicationen im Wesentlichen ganz bey, und die von der- 
selben hiebey vorgeschlagene Redaction der an die 
Stelle des g. 3. des Gesetzentwurfes zu setzenden Be- 
stimmung entspricht vollkommen dem Zwecke der diessei- 
tigen Modistication; daher begutachtet der Ausschuß, 
daß dieser Redaction die Zustimmung zu ertheilen sey. 
Was die von der Kommer der Reichsräthe am
	        
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