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„kreidfrüchten Surrogate zu gebrauchen, ist bep
„Strafe verboten,“ dann
b.) an die Stelle des wegzulassenden F. 5. des Ge-
setzentwurfs zu setzen:
„Es ist verboten, trockenes oder gegerbtes Malz
„im eingesprengten Zustande zum Brechen in
„die Mühle zu bringen.“
Hierauf erwiederr nun die Kammer der Reichs-
n##he, sie gebe dem von der Kammer der Abgeordne=
ten zur Modification 3 vorgeschlagenen Jusatze:
„Es ist bey Strafe verboten, statt des Mal-
„zes aus Getreidefrüchten Surrogate zur Bier-
„erzeugung zu gebrauchen “ ihre Zustimmung.
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte
Ausdehnung des F. 55. wurde in folgender Fassung
angenommen:
„Das Brechen des trockenen Malzes überhaupt,
„so wie auch des gegerbten Malzes im einge-
„sprengten Zustande ist verboten.“
Diese Stelle sey. dem 9. 3. des Gesetzentwurfes
einzuverleiben; in Folge dessen falle der von bepden
Kammern zum §. 1. des Gesetzentwurfes durch ihre
ersten Beschlüsse in Antrag gebrachte Beysatz:
„Es darf nur eingesprengtes Malz
„zur Mühle gebracht werden,“
als überflüssig hinweg.
Die Kammer der Reichsräthe stimme hier den von
der Kammer der Abgeordneten beantragten beyden Mo-
disicationen im Wesentlichen ganz bey, und die von der-
selben hiebey vorgeschlagene Redaction der an die
Stelle des g. 3. des Gesetzentwurfes zu setzenden Be-
stimmung entspricht vollkommen dem Zwecke der diessei-
tigen Modistication; daher begutachtet der Ausschuß,
daß dieser Redaction die Zustimmung zu ertheilen sey.
Was die von der Kommer der Reichsräthe am