Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

„Es ist verboten, trockenes oder gegerbtes Malz 
„im eingesprengten Zustande zum Brechen in 
„die Muͤhle zu bringen.“ 
Man ging naͤmlich von der Ansicht aus, es muͤsse 
in den allgemeinen Bestimmungen dieses Verbot aus- 
gesprochen und auch in den Strafbestimmungen aufge- 
nommen werden: „Gleichen Strafen unterliegt derje- 
nige, welcher Malzsurrogate zur Bierfabrication ver- 
wendet.“ 
In der Art wurde also der Antrag gestellt, das 
generelle Verbor in den allgemeinen Bestimmungen zu 
den Paragraphen 3. und ¼. zu setzen. 
Hierauf sagt nun die Kammer der Reichsräthe, 
daß sie dem von der Kammer der Abgeordneten zur 
Modification 5. vorgeschlagenen Zusatze: „es sey bey 
Strafe verboten rc. 2c.“„. ihre Zustimmung ertheile. 
Hiemit ist also diese Sache erlediget. 
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte 
Ausdehnung des F. 55. nimmt die Kammer der Reichs- 
räthe in folgender Redaction an: „Das Brechen des 
treckenen Malzes überhaupt, so wie auch des gegerbten 
Malzes im eingesprengten Zustande ist verboten.“ 
Die Kammer der Reichsräthe stimmte also dem 
generellen Verbote, welches die Kammer der Abgeord. 
in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes wollte, 
bey. Diese Stelle, sagt die Kammer der Reichsräthe, 
ist dem §. 5. des Gesetzentwurfs einzuverleiben, und in 
Folge dessen fällt der von beyden Kammern zum F. 1. 
des Gesetzentwurfes durch ihre ersten Beschlüsse in An- 
trag gebrachte Beysatz: „es darf nur eingesprengtes 
Malz in die Mühle gebracht werden,“ als überflüssig weg. 
Zuerst wurde das Verbot nicht unbedingt ausge- 
sprochen, jedoch darauf hingedentet, daß nur einge- 
sprengtes Malz zur Mühle gebracht werden dürfe.
	        
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