Jetzt aber faͤllt nun dieser negative Satz, der zu-
erst im K. 1. war, in Folge obiger Bestimmung hinweg.
Im Ganzen stimmt hiernach die Kammer der. Reichs-
raͤthe sogar in der Redaction mit der vorgeschlagenen
Modification der Kammer der Abgeordneten überein;
es wird also keinem Anstande unterliegen, daß dieser Mo-
dification der Kammer der Reichsräthe zugestimmt werde.
Die Kammer beschloß hierauf einstimmig, daß der
Kammer der Reichsräthe zu Nro. 1. nach dem Antrage
des Ausschusses beyzutreten sey.
Der Abgeordnete Dangel, als Referent: Zu 2.
Die Kammer der Abgeordneten stimmt der zur Modification
IV. von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
Redaction des §. 3. des Gesetzentwurfes mir der Abän-
derung zu, daß statt des Wortes „Vorzeigung““
das Wort „Uebergabe“ gesetzt werde, und der Satz
nunmehr nachfolgend laute: die bereits bisher bey den
Brauern gewdhnlich gewesenen Einschreibbücher sollen
beybehalten und die Poletten in Folge der Uebergabe
eigener Anzeigzettel erholt werden."“ Von der Kammer
der Reichsräthe wird diese vorgeschlagene Veränderung
des Wortes „Vorzeigung“ in „Uebergabe'““ so
wie die zugleich vorgeschlagene Redaction angenommen.
Hierüber sind sonach beyde Kammern nunmehr ein-
verstanden.
Zu 5. und P. haben sich beyde Kammern gleichfalls
vereinigt. Hierüber ist also nichts weiter zu bemerken.
Zu 5. trägt die Kammer der Reichsräthe darauf an,
daß in den Anzeigzetteln die Stunden der
Ausstellung derselben eingetragen werden.
Dieser Antrag, von dem in den bisherigen Be-
schlüssen der bepyden Kammern nichts vorkommr, ist, so
wie er hier steht, nicht deutlich und bedarf, um dar-
über,„ ob solchem bepyzustimmen sep oder nicht, einer
näheren Erläuterung.