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zu bemerken seyen, wo das Malz zum Brechen abge-
geben wurde; dieser Eintrag würde dann den Zweck
haben, daß wenn an einem Tage mehrmals Malz zum
Brechen abgegeben werden sollte, was doch wohl öfters
geschieht, ein Unterschleif nicht so leicht möglich wäre.
In diesem Anbetrachte glaubr der Ausschuß, daß dem
Antrage der Kammer der Reichsräthe, jedoch in der Art,
beyzustimmen seye, daß in dem K. 22. des Gesetzent-
wurfes nach dem Worte „binnen 25 Stunden“ die
Worte eingeschaltet werden:
„und zwar mit der Bemerkung der Stunde des
„wirklichen Abgangs.““
Der zweyte Präsident Häcker: Der ursprüngliche
#. 22. des Gesetzes handelt von den Quartalsanzeigen.
Die Kammer der Abgeordneten glaubte, diesem 9. 22.
ihre Zustimmung nicht ertheilen zu können, sondern schlug
bey der achten Modification folgende Fassung vor:
„Jeder Aufschlagspflichtige ist verbunden, ein
eigenes Malzaufschlagsregister zu führen.“ 2c.
Dasselbe muß paraphirt und paginirt seyn. Hie-
zu erklärte die Kammer der Reichsräthe in ihrem ersten
Schreiben, daß sie einverstanden sey, nur nicht mit
dem Worte „sogleich“, sondern sie verlangt, daß diese
Eintragung binnen 24 Stunden geschehe.
Sie werden sich wohl noch erinnern, meine Herren,
was gegen diese Verlängerung von 24 Stunden hier ge-
dußert worden ist, nämlich, daß die Sache bedeutende
Gefahr auf sich habe, weil dieses Register die Controlle
für die übrigen seyn müsse.
Es ist die Besorgniß geäußert worden, daß, wenn:
diese Eintragung nicht auf der Stelle in dieses Buch
geschehe, allenfalls noch an dem nämlichen Tage und
zu verschiedener Zeit Malz in die Mühle gebracht werden