Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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zu bemerken seyen, wo das Malz zum Brechen abge- 
geben wurde; dieser Eintrag würde dann den Zweck 
haben, daß wenn an einem Tage mehrmals Malz zum 
Brechen abgegeben werden sollte, was doch wohl öfters 
geschieht, ein Unterschleif nicht so leicht möglich wäre. 
In diesem Anbetrachte glaubr der Ausschuß, daß dem 
Antrage der Kammer der Reichsräthe, jedoch in der Art, 
beyzustimmen seye, daß in dem K. 22. des Gesetzent- 
wurfes nach dem Worte „binnen 25 Stunden“ die 
Worte eingeschaltet werden: 
„und zwar mit der Bemerkung der Stunde des 
„wirklichen Abgangs.““ 
Der zweyte Präsident Häcker: Der ursprüngliche 
#. 22. des Gesetzes handelt von den Quartalsanzeigen. 
Die Kammer der Abgeordneten glaubte, diesem 9. 22. 
ihre Zustimmung nicht ertheilen zu können, sondern schlug 
bey der achten Modification folgende Fassung vor: 
„Jeder Aufschlagspflichtige ist verbunden, ein 
eigenes Malzaufschlagsregister zu führen.“ 2c. 
Dasselbe muß paraphirt und paginirt seyn. Hie- 
zu erklärte die Kammer der Reichsräthe in ihrem ersten 
Schreiben, daß sie einverstanden sey, nur nicht mit 
dem Worte „sogleich“, sondern sie verlangt, daß diese 
Eintragung binnen 24 Stunden geschehe. 
Sie werden sich wohl noch erinnern, meine Herren, 
was gegen diese Verlängerung von 24 Stunden hier ge- 
dußert worden ist, nämlich, daß die Sache bedeutende 
Gefahr auf sich habe, weil dieses Register die Controlle 
für die übrigen seyn müsse. 
Es ist die Besorgniß geäußert worden, daß, wenn: 
diese Eintragung nicht auf der Stelle in dieses Buch 
geschehe, allenfalls noch an dem nämlichen Tage und 
zu verschiedener Zeit Malz in die Mühle gebracht werden
	        
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