Wenn man nun schon im Besitze der Polette ist,
so kann man allerdings einschreiben, zu welcher Stunde
der Wagen abgegangen ist. So glaube ich, muß die
Sache gemeint seyn.
Der zweyte Ausschuß hat die Sache ganz richtig
und praktisch aufgegriffen, es kann demnach diese Modi-
fication in gar keinem andern Sinne genommen werden,
als daß in das Buch zugleich eingeschrieben wird, in
welcher Stunde das Malz auf die Mühle gebracht wor-
den ist, weil dadurch verhindert wird, daß nicht zwen
Fuhren abgeführt werden, wo nur eine eingeschrieben
ist, und daß dadurch nicht Unrichtigkelten in den Con-
trollen mit dem Unteraufschläger herbeygeführt werden.
Ich beantrage mit dem zweyten Ausschusse, daß
bey den Worten „binnen 23 Stunden“ auch die Stunde
des wirklichen Abganges beygefügt werde.
In dieser Art, glaube ich, ist die Sache ganz einfach
und klar abgethan, und ich stimme daher dem Antrage
des Ausschusses vollkommen bey.
Der Abgeordnete Parth: Ich muß erinnern, daß die
zum F. 22. vorgeschlagene Einschaltung, nämlich die Bezeich-
nung der Stunde, in welcher das Malz zur Mühle abgeht,
auf den Anzeigezetteln aus dem Grunde unmdglich ist, weil
der Brauer nicht so genau wissen kann, wann der Müller
das Malz abzuholen Zeit hat, denn bey mir wenigstens
besteht die Gewohnheit, daß der Müller das Malz holt
und wieder bringt. Zur Erfüllung dieser Pflicht müßte
sich also der Brauer vorerst immer mit dem Müller in
Correspondenz setzen und es würde dennoch unmoglich
sepn, Genauigkeit einzuhalten. Allein wenn dieses erst
nach der Hand im Verlauf von 24 Stunden geschehen
darf, wie ich so eben vernehme, bin ich vollkommen be-
ruhiget.