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wenn sie dleses Unndthige einmal statt dreymal geschrie-
ben haben.
Die Kammer beschloß einstimmig, der Kammer der
Reichsräthe nach dem Antrage des Ausschusses beyzu-
stimmen.
Der Abgeordnete Dangel: Zu 6 ist nichts
zu bemerken, da beyde Kammern sich bereits schon über
die Redaction der Modification XI. zu den F. F. 27.
und A7. vereiniget haben.
Zu 7. Nach dem FK. 30. des Gesetzentwurfes soll
jeder, der eine Handmühle oder andere zum Malzbre-
chen dienliche Maschine besitzt oder künftig sich anschafft,
auch dann, wenn er solche nicht zum Malzbrechen, son-
dern nur zu andern dkonomischen Zwecken verwendet,
verbunden seyn, es sogleich nach der Bekanntmachung
des gegenwärtigen Gesetzes, oder unmittelbar, nach-
dem er in den Besitz der Maschine gekommen seyn wird,
dem Aufschlagsuntereinnehmer anzuzeigen.
Die Kammer der Reichsräthe schlug zu diesem F.
als Modification vor, daß solcher so zu fassen sey:
„Jeder Inhaber von Brauereyen, Branntwein-
„brennereyhen und Essigsiederepen, der eine
„Handmühle besitzt r2c., ist verbunden, es binnen
„acht Tagen nach der Bekanmmachung des gegen-
„wärtigen Gesetzes, oder unmittelbar, wenn er
„in den Besitz der Maschine gekommen seyn wird,
„dem Unteraufschläger anzuzeigen, welcher die
„Handmühle, sobald sie zum Malzbrechen ver-
„wendet werden will, zu besichtigen hat.“
Von der Kammer der Abgeordneten wird nach dem
Beschlusse vom 13. April dieser vorgeschlagenen Fassung
nicht zugestimmet, mit dem Beysatze, daß man der jen-
seitigen Ansicht näher zu kommen glaube, wenn sie die
vorgeschlagene Redaction der Eingangsworte mit folgendem
Beysatze annehme: