— 6 —
„Zn Entscheidung der Competenzconflicte sey ein
staͤndige, aus sechs Mitgliedern und einem Vor
stande bestehende Commission anzuordnen. De
Staatsrathspraͤsident, wenn demselben kein Por
tefeuille anvertraut sey, im entgegengesetzten Fall
oder bey dessen Abwesenheit oder Verhinderung de
Staatsminister der Justiz in seiner Eigenschaft al
Großrichter, sey als Vorstand dieser Commissio
zu benennen.“
„ Sollte jedoch Se. Mcjestät der König keine
von diesen bepden den Vorsitz zu übertragen 9
neigt seyn, so bleibe es Allerhochsidenselben a#
heimgestelle, dieser Commission einen andern Präf
denten, welcher jedoch weder Vorstand, noch Mi
glied eines Verwaltungszweiges seyn dürfe, vo-t
zusetzen."
„Zu Mitgliedern dieser ständigen Commissie
seven drey Staatsräthe und drey Oberappellatiom
gerichtsräthe zu ernennen.“
„Staatsminister und mit einem Verwaltung
zweige beauftragte Staatsräthe könnten hiezu ni
gewählt werden.“
„Von dem. Gesammtoberappellationsgerichte W
den sechs in einer Plenarversammlung zu #w##
lende Mitglieder Seiner Mejestät dem Kbnige
Verschlag gebracht, Allerhöchstwelche hieraus dre
ein für allemal, so lange sie Mitglieder des Obe
appellationsgerichtes sind, und zugleich aus d
drey übrigen einen Ersatzmann, als Commission
mitglieder benennen.“
„Zur gültigen Schlußfassung ist nebst dem Va
stande die Gegenwart der sämmtlichen sechs M
glieder nothwendig.“