Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Zn Entscheidung der Competenzconflicte sey ein 
staͤndige, aus sechs Mitgliedern und einem Vor 
stande bestehende Commission anzuordnen. De 
Staatsrathspraͤsident, wenn demselben kein Por 
tefeuille anvertraut sey, im entgegengesetzten Fall 
oder bey dessen Abwesenheit oder Verhinderung de 
Staatsminister der Justiz in seiner Eigenschaft al 
Großrichter, sey als Vorstand dieser Commissio 
zu benennen.“ 
„ Sollte jedoch Se. Mcjestät der König keine 
von diesen bepden den Vorsitz zu übertragen 9 
neigt seyn, so bleibe es Allerhochsidenselben a# 
heimgestelle, dieser Commission einen andern Präf 
denten, welcher jedoch weder Vorstand, noch Mi 
glied eines Verwaltungszweiges seyn dürfe, vo-t 
zusetzen." 
„Zu Mitgliedern dieser ständigen Commissie 
seven drey Staatsräthe und drey Oberappellatiom 
gerichtsräthe zu ernennen.“ 
„Staatsminister und mit einem Verwaltung 
zweige beauftragte Staatsräthe könnten hiezu ni 
gewählt werden.“ 
„Von dem. Gesammtoberappellationsgerichte W 
den sechs in einer Plenarversammlung zu #w## 
lende Mitglieder Seiner Mejestät dem Kbnige 
Verschlag gebracht, Allerhöchstwelche hieraus dre 
ein für allemal, so lange sie Mitglieder des Obe 
appellationsgerichtes sind, und zugleich aus d 
drey übrigen einen Ersatzmann, als Commission 
mitglieder benennen.“ 
„Zur gültigen Schlußfassung ist nebst dem Va 
stande die Gegenwart der sämmtlichen sechs M 
glieder nothwendig.“
	        
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