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„der Eigenthuͤmer derselben, selbst in dem Falle,
„daß er nicht zugleich des heimlichen Malzbrechens
„schuldig befunden wird, nicht nur durch die Ab-
„brechung der Mühle oder Zerstdrung der Ma-
„schine bestraft werden, sondern er unterliegt
„auch außerdem einer Strafe von 150 fl.“
„Wenn aber derselbe mit der Verheimlichung
„des Besitzes solcher Mühlen und Maschinen sich
„auch noch das heimliche Malzbrechen auf densel-
„ben zu Schulden kommen läßt, soll er nicht nur-
„mit dem Abbruche oder Zerstörung der Mühle
„oder Maschine bestraft und einer Geldstrafe
„von 500 fl. unterworfen, sondern auch dffent-
„lich bekannt gemacht werden. Andere, zu
„den obenerwähnten Kategorien nicht gehbri-
„gen Besitzer von Handmühlen und andern) zum
„Malzbrechen dienlichen Maschinen sollten, wenn
„sie hierauf heimlich Malz brechen, oder solche
„andern Aufschlagspflichtigen zur Benutzung
„Überlassen, mit der Zerstörung derselben und
„einer Geldbuße von 150 fl. bestraft werden.“
In dieser Art könnte nach dem Gutachten des Ausschus-
ses dem von der Kammer der Reichsräthe beantragten
Zusatze beygestimmt werden.
Der Abgeordnete und zweyte Präsident Häcker:
Der F. 30. des ursprünglichen Gesetzes handelt von den
Handmühlen und ähnlichen zum Brechen des Malzes be-
stimmten Maschinen. Er sagt:
„Wer eine Handmühle 2c. (siehe §. 30. des Gesetzent.)
Mit diesem Paragraphen steht der §. 57. in engster
Verbindung. Er ist eben so generell; er heißt:
„Wer eine verheimlichte, d. h. eine nicht dem F. 30.
gemäß angezeigte Handmühle 2c. 2c. (s. §. 57.)
Die Kammer der Abgeordneten glaubte, daß hiedurch