Contents: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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d. h. die gesetzliche Fiktion der Gemeinkundigkeit damit ver- 
bindet. 
Sodann fehlt es an einer gesetzlich begründeten Verant- 
wortlichkeit für den Inhalt des Centralblattes. Es wird zwar 
„herausgegeben im Reichsamt des Innern“ und es ist nicht zu 
bezweifeln, dass das, was es enthält, thatsächlich richtig ist; aber 
dieser Umstand begründet keine rechtliche Verantwortlichkeit 
hinsichtlich der Verkündigung der in dem Uentralblatt abgedruckten 
Verordnungen. Das Üentralblatt behält die Eigenschaft eines 
litterarischen, buchhändlerischen Privatunternehmens, wenngleich 
sein Inhalt im Reichsamt des Innern zusammengestellt wird. 
Dieser Inhalt ist auch so mannigfacher Art und umfasst Mittei- 
lungen aus so verschiedenen Verwaltungszweigen, dass eine Ver- 
antwortlichkeit des Reichsamts des Innern oder seines Chefs 
dafür gar nicht bestehen kann. 
Andererseits fehlt es an einer Rechtsvorschrift, welche be- 
stimmt, was in das Üentralblatt aufgenommen werden muss; es 
genügt daher weder in positiver noch in negativer Richtung den- 
jenigen Erfordernissen einer rechtswirksamen Verkündigung, welche 
dem formellen Verkündigungsprinzip und dem Grundsatz igno- 
rantia juris nocet entsprechen '*®. 
Nach der im Reichsanzeiger (1872 No. 304) erfolgten 
Bekanntmachung des Reichskanzleramtes vom 22. Dezember 1872 
ist das Centralblatt: 
1% HaEnEL, Die organische Entwicklung der Deutschen Reichsverfassung 
(Studien II 1) S. 91 sagt mit Bezug auf das Centralblatt: „Es bedarf keines 
Nachweises, dass den Veröffentlichungen einer solchen Zeitschrift schlechter- 
dings nicht die Kraft einer Verkündigung beiwohnt, dass ihren Abdrücken 
keinerlei verpflichtende Beglaubigung der Authenticität beiwohnt, dass zu 
ihrer Kenntnisnahme keinerlei Rechtspflicht besteht und dass die thatsächliche 
Kenntnis ihrer Veröffentlichungen keinerlei Gehorsamspflichten erzeugt. Um 
dies alles zu bewirken, bedürfte es eines Gesetzes oder doch einer auf ge- 
setzliicher Ermächtigung beruhenden Verordnung. Aber weder ein solches 
Gesetz, noch eine solche Ermächtigung, noch eine solche Verordnung steht 
dem Uentralblatte zur Seite.“ 
Archiv für Öffentliches Recht. XVIII. 3. 292
	        
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