Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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handel mit den von Hrn. geheimen Rath v. Utzschnei- 
der in Antrag gebrachten Beschränkungen. 
Ich gehe nun auf den Tarif selbst über, um auch 
meine wenigen Bemerkungen zu machen. 
Baumwollenwaaren, rohe, ungebleichte, unge- 
musterte und ohne Desseins. Da die Fabrikanten durch 
Begüunstigungen der Einbringung ungebleichter Baumwol= 
lentücher für das Ausland zur Aufrechthaltung der mög- 
lichen Concurrenz gesichert genug sind; da doch nicht 
nur allein für die Fabrikanten, sondern auch für die 
Weberschaft in Bayern gesorgt werden muß, damit auch 
dieses zahlreiche Gewerbe einigen Schutz genieße: so glaube 
ich, ist die Belegung für Eingangszoll auf diese Waare 
nicht nur nbthig, sondern auch unerlaßlich, wenn 
man gerecht gegen den inländischen Weber handeln will. 
Denn nicht nur ist der Fabrikant und Veredler durch 
die hohen Zdlle gedruckter, gestreifter 2c. Baumwollen= 
manufakte mit 50 fl. Belegung für Eingangszoll hinläng- 
lich gedeckt, sondern durch die Begünstigungen der freyen 
oder ganz gering belegten Einfuhr fremder, wohlfeilerer, 
ungebleichter Baumwollentücher findet er sich in seinem 
Absatz für das Ausland nicht gestoͤrt. 
Droguerie. Die Materialwaarenartikel bilden 
in Bapern keinen ganz zu verachtenden Ausfuhr= und Zwi- 
schenhandel. Diese Artikel können selten in großen Par- 
tieen vom Hall= und Privatlager versendet werden, daher 
solche gewöhnlich consumirt und der Consumozoll darauf 
verloren werden muß; auch sind diese Artikel allgemeines 
Bedürfniß, und der Lurus wird sich derselben nicht bedie- 
nen und sich Unbehaglichkeit dadurch zuziehen, daher ich 
die Belegung dieser Artlkel im Allgemeinen zu 11 fl. 40 kr.
	        
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