Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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das Gegentheil. Dieses Jahr ist es eben so. Ich 
beantrage daher, wenigstens das Gewicht des unge- 
stampften dem gestampften im Ausgangszoll gleich 
zu stellen, den Sporco-Centner gestampfte Lohrinde 
zu 04 kr., 
dagegen die einspännige Fuhre oder 0 bis 10 Centner 
ungestampfte Lohrinde zu 1 fl., 
die zweyspännige Fuhre deßgleichen zu 1 fl. 36 kr. 
die mehrspännige Fuhre deßgleichen zu 2 fl. 
3) Daß die Weine ganz frey ausgehen dürfen; und ich 
stimme deßhalb Hrn. v. Utzsschneider bey, weil 
dieses Landesproduct alle Berücksichtigung verdient, 
und der nur noch sehr kleine Handel sonst gänzlich zu 
Grunde gerichtet wird. Denn wegen der vielen frem- 
den Mauthen können wir kaum und nur mit äußer- 
ster Noth concurriren, obgleich die vorzügliche Güte 
unsers Products allenthalben anerkannt ist. Ich wie- 
derhole deßhalb nicht, was ich Ihnen schon oft dar- 
über gesagt habe; nur in Beziehung auf den bey 
uns noch bestehenden Weinguldenszoll, woröber 
zwar resp. dessen endliche Aufhebung bepy letzter Ab- 
stimmung über die, Zollordnung die hohe Kammer 
einstimmig zu meinem wahren Vergnügen, welches 
ich auch mit gebührendem Danke erkenne, sich aus- 
gesprochen hat, muß ich mir zur Berichtigung der 
geäußerten Ansichten des königl. Hrn. Commissärs 
Ministerialraths v. Wirschinger sowohl als Hrn. 
Dr. Rudhart zu erdffnen erlauben, daß dieser 
sogenannte Guldenzoll durchaus keine Consumtions- 
auflage, sondern ein bloßer Zoll sey, welcher, so oft 
ein Fuder Wein von einem Orte in den anderen im ei- 
genen Vaterlande verkauft wird, mit 1 fl. 45 kr. 
vom Käufer erhoben wird; es kann daher der Fall
	        
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