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Pllicht gemacht werden, es bey Gericht anzuzeigen, daß
er eine solche Handmühle besitze. Es wäre dieses sonach
zur Sicherheit des Eigenthümers, wenn das Gericht
davon in Kenntniß gesetzt ist. Ueberhaupt will man Si-
cherheit für das Malzgefäll und gegen Gefährden. Wie
leicht, daß in Gegenden, die vom Sitze des Aufschlägers
entfernt sind, Mißbrauch geschieht. Ist aber das Ge-
richt in Kenntniß gesetzt, hier und hier ist eine solche
Maschine, so wird sich recht gehütet werden, solche zum
Mißbrauch benutzen zu lassen.
Der Abgeordnete Dangel als Referent: Es
stand schon ursprünglich im Gesetzentwurfe, daß jeder,
er mag Landeigenthümer seyn oder nicht, das und was
auf seiner Mühle gebrochen wird, anzeigen müsse, und
daß, wenn er es nicht anzeigt, die Mühle abgebrochen
werden solle.
Nun hat aber die Kammer der Reichsräthe ge-
sagt, wenn einer nicht Bierbrauer ist, so konne man
ihm diese Beschwerde nicht zumuthen: nur dem Bier-
brauer soll es gelten. Dadurch hat die Kammer der
Reichsräthe die Sache alterirt und erleichtert, und deß-
wegen haben auch wir gern zugestimmt; es kann nicht
jedem zur Verbindlichkeit gemacht werden, anzuzeigen,
en kann es aber thun. Denn wenn wir ein Verbot se-
tzen, müssen wir auch eine Strafbestimmung dafür ge-
ben, und wir hätten dann um eine Strafbestimmung
mehr im Gesetze, das wollten wir nicht.
Der Abgeordnete Knogler: Zur Bestätigung des-
sen, was der Redner vor mir, Herr v. Anns, geäu-
ßert, füge ich noch an, daß in den Gebirgsgegenden des
Oberlandes über Miesbach hinein viele Bauern bey ih-
ren Hoͤfen eigene Mühlen haben, auf denen sie ihr Ges
treide theils zum Brodmehl mahlen, theils für das Vieh