Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Pllicht gemacht werden, es bey Gericht anzuzeigen, daß 
er eine solche Handmühle besitze. Es wäre dieses sonach 
zur Sicherheit des Eigenthümers, wenn das Gericht 
davon in Kenntniß gesetzt ist. Ueberhaupt will man Si- 
cherheit für das Malzgefäll und gegen Gefährden. Wie 
leicht, daß in Gegenden, die vom Sitze des Aufschlägers 
entfernt sind, Mißbrauch geschieht. Ist aber das Ge- 
richt in Kenntniß gesetzt, hier und hier ist eine solche 
Maschine, so wird sich recht gehütet werden, solche zum 
Mißbrauch benutzen zu lassen. 
Der Abgeordnete Dangel als Referent: Es 
stand schon ursprünglich im Gesetzentwurfe, daß jeder, 
er mag Landeigenthümer seyn oder nicht, das und was 
auf seiner Mühle gebrochen wird, anzeigen müsse, und 
daß, wenn er es nicht anzeigt, die Mühle abgebrochen 
werden solle. 
Nun hat aber die Kammer der Reichsräthe ge- 
sagt, wenn einer nicht Bierbrauer ist, so konne man 
ihm diese Beschwerde nicht zumuthen: nur dem Bier- 
brauer soll es gelten. Dadurch hat die Kammer der 
Reichsräthe die Sache alterirt und erleichtert, und deß- 
wegen haben auch wir gern zugestimmt; es kann nicht 
jedem zur Verbindlichkeit gemacht werden, anzuzeigen, 
en kann es aber thun. Denn wenn wir ein Verbot se- 
tzen, müssen wir auch eine Strafbestimmung dafür ge- 
ben, und wir hätten dann um eine Strafbestimmung 
mehr im Gesetze, das wollten wir nicht. 
Der Abgeordnete Knogler: Zur Bestätigung des- 
sen, was der Redner vor mir, Herr v. Anns, geäu- 
ßert, füge ich noch an, daß in den Gebirgsgegenden des 
Oberlandes über Miesbach hinein viele Bauern bey ih- 
ren Hoͤfen eigene Mühlen haben, auf denen sie ihr Ges 
treide theils zum Brodmehl mahlen, theils für das Vieh
	        
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