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geldfrey eingehen: alle Farbstoffe, vorzuͤglich alle Farb-
hölzer, Krapp, Farbblumen, Farbkräuter, Farbrinden, Saflor,
alle rohen Stoffe, die zur Veredlung oder Hervorbringung
vollendeter Kunst= und Fabrikerzeugnisse gehdren. Fer-
ner sollen im Eingange frey seyn alle Halbsabrikate,
als rohe ungebleichte Gewebe, so lange als diese im Lande
noch nicht gewebt werden, rohe Baumwollengarne, rohes
Leinengarn von den hochsten Nummern, z. B. von 40 bis
80. rohe Seide, türkischrothgefärbtes Garn, alle unverar-
beitet rohen Metalle, mit Ausnahme vom Eisen, weiße Spie-
gel und Zollgläser, Potasche, Gallus, alle rohen Erze,
als Bleyerz 2c. 2c., Holz, Steinkohlen, Minveralwasser,
englischer Stahldrahr, englische Stahlwaaren, als unent-
behrliche Instrumente zum Gewerbsbetrieb, Eisen= und
Stahlfabrikate, welche für die Landwirthschaft gehören,
dann rohe Häute, Olivendl für Fabriken, alle roben Thier-
haare, alle thierischen Abfälle, als Leimleder, Lumpen.
Durch verhältnißmäássige Eingangszdlle müssen alle
inländischen Gewerbs= und Fabrikerzengnisse geschützt wer-
den, als Seidenwaaren, alle Baumwollgerebe, Tücher
von Schaafwolle, so wie auch alle andern Wollemwaaren,
Leinwand, gegerbtes Leder, alle übrigen Kunsterzeugnisse,
vorzüglich des Obermain= und Reczatkreises, darunter alle
Mineralfarben, Eisen, alle Vitriolgattungen, Alaun,
Leim, Branntwein, fette Oele aus inländisch gebauten
Saamen, Salmiak und ähnliche Präparate, Steingut,
Porcellan 2c. 2c.
Eine mäßige Consumtionssteuer, als Zoll, sollen
entrichten: Caffee, und dieser etwas höher, wenn dafür
aus dem Jollärar die Gemeinden für aufgehobene Brücken
und Pflasterzölle entschädigt werden; Jucker, feine Ge-
würze, ausländische Weine, Früchte, die nicht unmittelbar
Lebensbedürfnisse sind, Cacao 2c. Die Zuckerraffinerien
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