Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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geldfrey eingehen: alle Farbstoffe, vorzuͤglich alle Farb- 
hölzer, Krapp, Farbblumen, Farbkräuter, Farbrinden, Saflor, 
alle rohen Stoffe, die zur Veredlung oder Hervorbringung 
vollendeter Kunst= und Fabrikerzeugnisse gehdren. Fer- 
ner sollen im Eingange frey seyn alle Halbsabrikate, 
als rohe ungebleichte Gewebe, so lange als diese im Lande 
noch nicht gewebt werden, rohe Baumwollengarne, rohes 
Leinengarn von den hochsten Nummern, z. B. von 40 bis 
80. rohe Seide, türkischrothgefärbtes Garn, alle unverar- 
beitet rohen Metalle, mit Ausnahme vom Eisen, weiße Spie- 
gel und Zollgläser, Potasche, Gallus, alle rohen Erze, 
als Bleyerz 2c. 2c., Holz, Steinkohlen, Minveralwasser, 
englischer Stahldrahr, englische Stahlwaaren, als unent- 
behrliche Instrumente zum Gewerbsbetrieb, Eisen= und 
Stahlfabrikate, welche für die Landwirthschaft gehören, 
dann rohe Häute, Olivendl für Fabriken, alle roben Thier- 
haare, alle thierischen Abfälle, als Leimleder, Lumpen. 
Durch verhältnißmäássige Eingangszdlle müssen alle 
inländischen Gewerbs= und Fabrikerzengnisse geschützt wer- 
den, als Seidenwaaren, alle Baumwollgerebe, Tücher 
von Schaafwolle, so wie auch alle andern Wollemwaaren, 
Leinwand, gegerbtes Leder, alle übrigen Kunsterzeugnisse, 
vorzüglich des Obermain= und Reczatkreises, darunter alle 
Mineralfarben, Eisen, alle Vitriolgattungen, Alaun, 
Leim, Branntwein, fette Oele aus inländisch gebauten 
Saamen, Salmiak und ähnliche Präparate, Steingut, 
Porcellan 2c. 2c. 
Eine mäßige Consumtionssteuer, als Zoll, sollen 
entrichten: Caffee, und dieser etwas höher, wenn dafür 
aus dem Jollärar die Gemeinden für aufgehobene Brücken 
und Pflasterzölle entschädigt werden; Jucker, feine Ge- 
würze, ausländische Weine, Früchte, die nicht unmittelbar 
Lebensbedürfnisse sind, Cacao 2c. Die Zuckerraffinerien 
40“
	        
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