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schroten. Auch wird schier in allen Haͤusern daselbst
Branntwein gebrannt. Diese Leute waͤren sehr zu be—
dauern, wenn man sie ihrer Muͤhlen wegen in Verle-
genheit setzen und plagen wollte.
Ich wuͤnsche daher, daß die beantragte Bestim-
mung in diesen Gegenden bekannt gemacht und Jeder-
mann vor Schaden bewahrt werde,
Der Abgeorduete Rüffertsh#fer: Bep diesem
s. habe ich dem verebrten Mitgliede Knegler zu er-
wiedern, daß die Branntweinbrenner sich ohnedieß dem
Gesetze fügen müssen. Es kann daher hiebey keinen
Anstand haben.
Das Bedenken des verehrlichen Mitgliedes v. Anns
aber, wenn ein Oekonom sich für sein Vieh Getreide
schroten würde, erledigt sich dadurch, daß dieses schon
durch den Schrot der Gerste sehr leicht von dem Schrot
des Malzes sich unterscheiden läßt; es kann daher hiedurch
niemals eine unangenehme Folge für den Oekonomen
eutstehen.,
Auf Umfrage des Präsidenten faßte die Kammer den
nemlichen Beschluß wie bey dem vorhergehenden Puncte.
Der Referent Abgeordnete Dangel: Zu Z3. Ist
durch Vereinigung beyder Kammeern erledigt.
Zu 9. Die Kammer der Abgeordneten stimmte der
bey der Modification XVIII. zu §. 54. des Gesetzent-
wurfes von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagenen
Redactionsveränderung in der Voraussetzung bey, daß
im zweyten Absatze statt der Schlußworte:
„wenn der Beweis des bdsen Vorsatzes, dolus
malus, vollständig hergestellt ist,““ gesetzt werde:
„wenn die persdnliche Schuld vollständig erwiesen ist.“
Die Kammer der Reichsräthe gibt dieser Fassung des
Schlußsatzes ihre Zustimmung. Hierüber sind also bep-
de Kammern nunmehr einverstanden.
In 20. Dieses ist auch der Fall hinsichtlich des