Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

Berlchte die Gruͤnde entwickelt, aus welchen den Herr- 
schaftsgerichten solcher Gutsherren, die nicht zu den 
Standesherren gehdren, die Untersuchung und Bestra- 
fung der Straffälle in Aufschlagssachen nicht zugestan- 
den werden kdone; aus denselben Gründen, und in 
Gemäßheit des hierauf von der hohen Kammer ein- 
stimmig gefaßten Beschlusses begutachtet der Ausschuß, 
daß in Beziehung auf die erwähnten Herrschaftsgerichte 
und Patrimontalgerichte erster Classe auf die beantragte 
Modification der Kammer der Reichsräthe nicht einzu- 
gehen sey. 
Was die Herrschaftsgerichte der Standesherren be- 
trifft, so hat der Ausschuß in jenem Berichte seine An- 
sicht dahln geäußert, daß denselben die Judicatur in 
solchen Straffällen überlassen werden kdnne; die verehr- 
liche Kammer hat aber diese Ansicht damals nicht ge- 
theilt, sondern mit einer großen Stimmenmehrheit be- 
schlossen, daß auch diesen Herrschaftsgerichten die Unter- 
suchung und Bestrafung in Aufschlags= Defraudations= 
sachen nicht zuzugestehen sey. 
Deßungeachtet glaubt die Mehrheit des Ausschuse 
ses auf ihrer früher geäußerten Ansicht beharren zu müs- 
sen, weil im Edicte IV. den Gerichten der Standes- 
herren die Gerichtsbarkeit in Straffällen unbedingt zuge- 
standen sey. 
Die Minorktät des Ausschusses war aber aus dem 
bep der Berathung über diesen Gegenstand in der Kam- 
mer angeführten Grunde der Meynung, daß auf dem am 
: 4. April deßfalls durch große Stimmenmehrheit gefaß- 
ten Beschlusse zu beharren, und sonach der beantragten 
Modification der Kammer der Reichsräthe die Zustim- 
mung nicht zu ertheilen sey. 
Der zwepte Präsident: Die Kammer der 
Reichsräthe verlangte in ihrem ersten Schreiben an die
	        
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