Berlchte die Gruͤnde entwickelt, aus welchen den Herr-
schaftsgerichten solcher Gutsherren, die nicht zu den
Standesherren gehdren, die Untersuchung und Bestra-
fung der Straffälle in Aufschlagssachen nicht zugestan-
den werden kdone; aus denselben Gründen, und in
Gemäßheit des hierauf von der hohen Kammer ein-
stimmig gefaßten Beschlusses begutachtet der Ausschuß,
daß in Beziehung auf die erwähnten Herrschaftsgerichte
und Patrimontalgerichte erster Classe auf die beantragte
Modification der Kammer der Reichsräthe nicht einzu-
gehen sey.
Was die Herrschaftsgerichte der Standesherren be-
trifft, so hat der Ausschuß in jenem Berichte seine An-
sicht dahln geäußert, daß denselben die Judicatur in
solchen Straffällen überlassen werden kdnne; die verehr-
liche Kammer hat aber diese Ansicht damals nicht ge-
theilt, sondern mit einer großen Stimmenmehrheit be-
schlossen, daß auch diesen Herrschaftsgerichten die Unter-
suchung und Bestrafung in Aufschlags= Defraudations=
sachen nicht zuzugestehen sey.
Deßungeachtet glaubt die Mehrheit des Ausschuse
ses auf ihrer früher geäußerten Ansicht beharren zu müs-
sen, weil im Edicte IV. den Gerichten der Standes-
herren die Gerichtsbarkeit in Straffällen unbedingt zuge-
standen sey.
Die Minorktät des Ausschusses war aber aus dem
bep der Berathung über diesen Gegenstand in der Kam-
mer angeführten Grunde der Meynung, daß auf dem am
: 4. April deßfalls durch große Stimmenmehrheit gefaß-
ten Beschlusse zu beharren, und sonach der beantragten
Modification der Kammer der Reichsräthe die Zustim-
mung nicht zu ertheilen sey.
Der zwepte Präsident: Die Kammer der
Reichsräthe verlangte in ihrem ersten Schreiben an die