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(admlich diejeulgen Rechte, wie sie sie im Jahre 18 8 hat-
ken 2c.) „die strafrechtliche Gerichtsdarkeit bey Verbrechen
und PVergehen ausgenommen 2c.
Alse auch hler ist ihnen nichts in strafrechtlichen Fdl-
leu zugewiesen. Wenn also auch demnach ein Defraüdarl-
o#sfall durch Hinzukommen von besondern Umständen
sich strafrechtlich darstellt, so würde diesen Gerichten auch
aur die Untersuchung zugestanden werden kodnnen. Die
Kammer der Reichsräthe beruft sich ferner auf §. 837.
Hier ist nicht die Rede von Polizepstrafen; aber es
sollen diese Fälle nach dem Verfahren der Strafpolizey be-
handelt werden. Das ist der Beschluß der Kammer der
Abgeordneien, und damit hat auch die Kammer der
Reichsrä#be sich als einverstanden erklaͤrt. Hier spricht
es sich wleder von Faͤllen eigener Art, welche bisher nicht
als Polizeyfaͤlle behandelt wurden.
Wena nun von der Ayusicht nicht ausgegangen werden
kann, und wenn feststeht, Vaß ihnen bisher keine Behand-
lung zugestanden war, so kann ihnen auch jetzt keine zu-
gewiesen werden. Die Kammer der Reichsräthe muß sich
an den Buchstaben des Edictes halten. Die Regierung
erkennt die Rechre des Patrimontalgerichksbesitzes an, und
uie hat immer mie großer Sorgsamkeit dahin gewacht, dafß
ihnen an denselben nichts entzogen werde. Ja ich muß
gestehen, daß gerade in dleser Hinsicht bep der Bearbei-
tung der neuen Gerichtsordnung manche Anomalie ent-
stand, wegen der großen Sorgfalt für dlese Gerichre. Alle
Gründe sind schon frühe allseitig erwogen und beleuchter
worben, und die Kammer hat hkerauf beschlossen, daß
diesem Antrage nicht statt zu geben sey. Ich meines
Orts finde keine neuen Gründe, welche nicht schon vor-
gekommen sind, von dem Beschlusse der Kammer der Ab-
geordneten abzugehen; und ich glaube, mit der Minori--
täf des Uusschusses dehin stimmen za müässen, daß dem