Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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(admlich diejeulgen Rechte, wie sie sie im Jahre 18 8 hat- 
ken 2c.) „die strafrechtliche Gerichtsdarkeit bey Verbrechen 
und PVergehen ausgenommen 2c. 
Alse auch hler ist ihnen nichts in strafrechtlichen Fdl- 
leu zugewiesen. Wenn also auch demnach ein Defraüdarl- 
o#sfall durch Hinzukommen von besondern Umständen 
sich strafrechtlich darstellt, so würde diesen Gerichten auch 
aur die Untersuchung zugestanden werden kodnnen. Die 
Kammer der Reichsräthe beruft sich ferner auf §. 837. 
Hier ist nicht die Rede von Polizepstrafen; aber es 
sollen diese Fälle nach dem Verfahren der Strafpolizey be- 
handelt werden. Das ist der Beschluß der Kammer der 
Abgeordneien, und damit hat auch die Kammer der 
Reichsrä#be sich als einverstanden erklaͤrt. Hier spricht 
es sich wleder von Faͤllen eigener Art, welche bisher nicht 
als Polizeyfaͤlle behandelt wurden. 
Wena nun von der Ayusicht nicht ausgegangen werden 
kann, und wenn feststeht, Vaß ihnen bisher keine Behand- 
lung zugestanden war, so kann ihnen auch jetzt keine zu- 
gewiesen werden. Die Kammer der Reichsräthe muß sich 
an den Buchstaben des Edictes halten. Die Regierung 
erkennt die Rechre des Patrimontalgerichksbesitzes an, und 
uie hat immer mie großer Sorgsamkeit dahin gewacht, dafß 
ihnen an denselben nichts entzogen werde. Ja ich muß 
gestehen, daß gerade in dleser Hinsicht bep der Bearbei- 
tung der neuen Gerichtsordnung manche Anomalie ent- 
stand, wegen der großen Sorgfalt für dlese Gerichre. Alle 
Gründe sind schon frühe allseitig erwogen und beleuchter 
worben, und die Kammer hat hkerauf beschlossen, daß 
diesem Antrage nicht statt zu geben sey. Ich meines 
Orts finde keine neuen Gründe, welche nicht schon vor- 
gekommen sind, von dem Beschlusse der Kammer der Ab- 
geordneten abzugehen; und ich glaube, mit der Minori-- 
täf des Uusschusses dehin stimmen za müässen, daß dem
	        
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