Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Dieses Bekenntniß eines Handelsmanns findet fich 
auch im Allgemeinen durch die Erfahrung nachgewiesen. 
Es ist Thatsache, daß der Verkaufspreis der Waa- 
ren nicht in demselben Mage gestiegen ist, iu welchem 
die darauf gelegten Eingangszölle sie hätte heben müssen. 
Ich erinnere nur an dle franzdsischen Weine; kauft man 
sie nicht dahier beynahe um dieselben Preise, um welche 
sie perkauft wurden, da sie bey weitem nicht so hoch wie 
gegenwärtig verzollt werden mußten? Chen so ist es mir 
andern auswärtigen Erzeugnissen. 
Glauben Sie nicht meine.Herren, daß es der Handelsmann 
ist, der nunmehr, weil der Joll so hoch steht, um so we- 
niger Procente von dem Publicum an seiner Waare ver- 
dienen will; diese Uneigennutzigkeit dürfen Sie ihm nicht 
zutrauen! Glauben Sie eben so wenig, daß der auswir- 
rige Fabrikant, um den Absatz nicht zu verlieren, seinen 
Verkaufspreis um den Jollbetrag herabsetzt! Wie würde 
er dieses können, da sein Abkäufer — der Handelsmann, 
ihm schon zuvor nicht gestattet hat, die Preise zu -hoch zu 
halten. 
Diese Erscheinung ist nur dadurch erklärbar, daß 
viele Waaren zollfrey eingehen, und daß der Schmuggler 
dabey nicht die ganze Zolldifferenz gewinnen will. 
Wenn daher durch die Defrandation das Aerar be- 
schädigt wird, dadurch nämlich, daß es weniger einnimmt, 
als es gesetzlich erhalten sollte, so sind die Consumenten 
in der Regel dabey doch nicht in dem gleichen Nachtheile, 
indem sie die Waaren wohlfeiler erwerben können, als es 
der Fall wäre, wenn sie immer richtig verzollt würden. 
Es ist doch gar zu einladend, einen Centcner Seiden- 
waaren, für den ich an der Zollstätte 100 fl. bezahlen muß, 
um den zehmen Theil dieser Summe über die Gränze tra- 
gen zu lassen.
	        
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